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Verweisung an die Große Kammer

Die Verweisung an die Große Kammer ist ein besonderes Verfahren, durch das ein noch nicht endgültiges Urteil einer Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von der Großen Kammer erneut geprüft werden kann. Nach Art. 43 EMRK kann eine Partei innerhalb von drei Monaten nach dem Kammerurteil einen Verweisungsantrag stellen. Ein Ausschuss von fünf Richtern nimmt ihn nur an, wenn die Sache eine schwerwiegende Auslegungs- oder Anwendungsfrage oder eine sonstige bedeutende Frage von allgemeiner Tragweite aufwirft.

Voraussetzungen

Die Verweisung ist kein gewöhnliches Rechtsmittel. Der Fünfer-Ausschuss filtert die Anträge streng. Erst bei Annahme entscheidet die Große Kammer des EGMR erneut über die Sache.

Wirkung

Wird der Antrag abgelehnt, wird das Urteil der Kammer des EGMR endgültig. Bei Annahme ergeht später ein endgültiges Urteil der Großen Kammer.

Beispiel

Ein Kammerurteil entwickelt einen neuen Maßstab für die Meinungsfreiheit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung beantragt eine Partei die Verweisung.

Häufige Fragen

Wie lang ist die Antragsfrist?

Drei Monate nach dem Kammerurteil.

Muss die Große Kammer jeden Antrag prüfen?

Nein. Zunächst entscheidet der Ausschuss von fünf Richtern über die Annahme.

Verwandte Begriffe

EGMR-Urteil, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Bindungswirkung von EGMR-Urteilen.

Weiterführend: Verfahrensordnung des EGMR.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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