UN-Kinderrechtskonvention
Die UN-Kinderrechtskonvention ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989. Sie erkennt Kinder als Träger eigener Rechte an und verpflichtet die Vertragsstaaten zu Schutz, Förderung und Beteiligung. Grundsätzlich erfasst sie Personen unter achtzehn Jahren, sofern nach anwendbarem Recht nicht früher Volljährigkeit eintritt. Zentrale Maßstäbe sind Nichtdiskriminierung, Kindeswohl, Leben und Entwicklung sowie die Berücksichtigung der Meinung des Kindes. Ein UN-Ausschuss überwacht die staatliche Umsetzung.
Eigene Rechte und staatliche Pflichten
Art. 3 verlangt, das Kindeswohl bei einschlägigen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen. Art. 12 gewährleistet die alters- und reifeangemessene Beteiligung und Anhörung; das Kind erhält damit kein uneingeschränktes Vetorecht. Art. 19 betrifft Schutz vor Gewalt und Misshandlung. Elternverantwortung und sich entwickelnde Fähigkeiten des Kindes sind ebenfalls zu achten. Ein Individualmitteilungsverfahren folgt nicht allein aus der Konvention, sondern erfordert das entsprechende Fakultativprotokoll.
Beispiel
Ein Gericht entscheidet über den Aufenthalt eines Kindes. Es muss das Kindeswohl prüfen und dem Kind eine seinem Alter und seiner Reife entsprechende Möglichkeit geben, seine Meinung einzubringen.
FAQ
Sind Kinder nur Schutzobjekte?
Nein. Sie besitzen eigene Rechte, darunter Beteiligungsrechte.
Entscheidet das Kind immer allein?
Nein. Seine Meinung ist nach Alter und Reife angemessen zu berücksichtigen.
Erlaubt die Konvention allein eine UN-Individualmitteilung?
Nein. Dafür ist die zusätzliche Bindung an das einschlägige Fakultativprotokoll erforderlich.
Verwandte Begriffe
Völkerrechtlicher Vertrag · Kindeswohl · Kindeswohlgefährdung · Kindesanhörung · Elterliche Sorge · Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Quellen und weiterführende Informationen
UN-Kinderrechtskonvention: Vertragstext · Gewaltschutz im deutschen Familienrecht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.