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Bestätigung eines Rechtsgeschäfts

Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bezeichnet die bewusste Anerkennung eines zunächst nichtigen oder anfechtbaren Geschäfts durch denjenigen, der seine Unwirksamkeit geltend machen könnte. Ein nichtiges Geschäft muss nach § 141 BGB grundsätzlich neu vorgenommen werden; die Bestätigung wirkt im Zweifel nicht rückwirkend. Wer ein anfechtbares Geschäft nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes bestätigt, verliert nach § 144 BGB das Anfechtungsrecht. Erforderlich ist ein Verhalten, das den Willen zur Anerkennung eindeutig erkennen lässt.

Rechtliche Grundlagen

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit sind zu unterscheiden. Bei Nichtigkeit entsteht ein neues Geschäft, bei Anfechtbarkeit bleibt das bestehende Geschäft endgültig bestehen.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die Regeln stärken Privatautonomie und Vertrauensschutz. Eine wirksame Bestätigung setzt informierte Entscheidung voraus und darf zwingende Verbote nicht umgehen.

Beispiel

Ein Käufer erfährt von einer Täuschung, erklärt aber ausdrücklich, den Vertrag dennoch gelten lassen zu wollen. Damit kann sein Anfechtungsrecht erlöschen.

Häufige Fragen

Muss die Bestätigung ausdrücklich erfolgen?

Nein. Sie kann schlüssig sein, muss aber einen eindeutigen Bestätigungswillen erkennen lassen.

Wirkt sie immer rückwirkend?

Bei einem nichtigen Geschäft grundsätzlich nicht; die Parteien können schuldrechtlich anderes vereinbaren.

Kann ein verbotenes Geschäft bestätigt werden?

Nicht wirksam, solange der Verbotsgrund fortbesteht.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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