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Verwaltungsbeirat

Verwaltungsbeirat Der Verwaltungsbeirat ist ein fakultatives Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, das den Verwalter bei seinen Aufgaben unterstützt und überwacht. Die Wohnungseigentümer bestellen seine Mitglieder durch Beschluss und bestimmen grundsätzlich auch ihre Zahl. Der Vorsitzende oder ein ermächtigtes Mitglied vertritt die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter. Der Beirat prüft regelmäßig Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung. Unentgeltlich tätige Mitglieder haften gesetzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Rechtliche Einordnung

Der Beirat hat keine allgemeine Geschäftsführungs- oder Weisungsbefugnis. Seine Kernfunktion besteht in Kontrolle, Unterstützung und Vermittlung zwischen Verwalter und Eigentümern.

Bedeutung und Abgrenzung

Auch ein Beiratsbeschluss ersetzt keinen Eigentümerbeschluss. Der Beirat darf nur handeln, soweit Gesetz, Beschluss oder Vollmacht ihm eine konkrete Befugnis verleihen.

Beispiel

Der Verwalter legt die Jahresabrechnung vor. Der Beirat vergleicht Buchungen mit Kontoauszügen und Belegen, berichtet der Versammlung über Auffälligkeiten und empfiehlt eine sachgerechte Beschlussfassung.

Häufige Fragen

Muss jede Gemeinschaft einen Beirat haben?

Nein. Die Bestellung ist freiwillig, sofern keine besondere Vereinbarung sie verlangt.

Wie viele Mitglieder sind erforderlich?

Das Gesetz schreibt keine feste Zahl mehr vor; die Gemeinschaft entscheidet durch Beschluss.

Darf der Beirat den Verwalter abberufen?

Nein. Über die Abberufung entscheiden grundsätzlich die Wohnungseigentümer.

Zusammenhänge und Quellen

Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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