Vorläufige Anwendung eines Vertrags
Vorläufige Anwendung eines Vertrags bedeutet, dass Staaten einen völkerrechtlichen Vertrag oder Teile davon schon vor seinem förmlichen Inkrafttreten anwenden. Grundlage ist eine Vertragsbestimmung oder eine anderweitige Vereinbarung der beteiligten Staaten. Die vorläufige Anwendung begründet echte völkerrechtliche Pflichten, bleibt aber von Ratifikation und endgültiger Bindung unterschieden. Sie endet nach dem Vertrag, durch Inkrafttreten oder grundsätzlich durch Mitteilung, nicht Vertragspartei werden zu wollen.
Rechtliche Einordnung
Artikel 25 der Wiener Vertragsrechtskonvention regelt die vorläufige Anwendung. Sie soll dringliche Zusammenarbeit ermöglichen, während innerstaatliche oder internationale Abschlussverfahren noch laufen.
Voraussetzungen und Bedeutung
Prüfungsmaßstab
Zu prüfen sind Einigung über Umfang und Beginn, innerstaatliche Abschlusskompetenz, mögliche Vorbehalte sowie vertragliche oder mitgeteilte Beendigungsregeln.
Rechtsfolge
Während der vorläufigen Anwendung sind die erfassten Bestimmungen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Ein Verstoß kann Staatenverantwortlichkeit begründen.
Beispiel
Staaten vereinbaren, Zollbestimmungen eines Handelsvertrags sofort vorläufig anzuwenden, obwohl die Ratifikationsverfahren in mehreren Staaten noch nicht abgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Ist vorläufige Anwendung unverbindlich?
Nein. Sie begründet völkerrechtliche Pflichten für den vereinbarten Zeitraum.
Ersetzt sie die Ratifikation?
Nein. Die endgültige Vertragsbindung richtet sich weiterhin nach den vorgesehenen Abschlussverfahren.
Kann ein Staat sie beenden?
Grundsätzlich ja, insbesondere durch Mitteilung, dass er nicht Vertragspartei werden will, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Wiener Vertragsrechtskonvention, Ratifikation, Völkerrecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de und die Wiener Vertragsrechtskonvention.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.