Wahlleistungsvereinbarung

Eine Wahlleistungsvereinbarung ist eine zusätzliche Vereinbarung zwischen einem Krankenhaus und einem Patienten über Leistungen, die über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen. Typische Wahlleistungen sind die privatärztliche Behandlung durch bestimmte Ärzte und eine besondere Unterbringung, etwa im Ein- oder Zweibettzimmer. Die Vereinbarung unterliegt strengen gesetzlichen Form- und Informationsanforderungen. Ist sie unwirksam, kann das Krankenhaus oder der liquidationsberechtigte Arzt die vereinbarte zusätzliche Vergütung grundsätzlich nicht verlangen. Sie ist daher rechtlich besonders sorgfältig zu gestalten.

Rechtliche Bedeutung

Wahlleistungen ergänzen den Krankenhausaufnahmevertrag. Zentrale Anforderungen enthält insbesondere § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes.

Voraussetzungen und Folgen

Die Vereinbarung muss vor Erbringung schriftlich abgeschlossen werden. Der Patient ist über Entgelte und wesentliche Inhalte zu unterrichten; bei ärztlichen Wahlleistungen erstreckt sie sich grundsätzlich auf die beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte.

Beispiel

Ein Patient unterschreibt erst nach einer bereits begonnenen Operation eine Vereinbarung über Chefarztbehandlung. Die Form- und Zeitvorgaben können dadurch verletzt sein.

Häufige Fragen

Ist ein Einbettzimmer automatisch eine Wahlleistung?

Regelmäßig ja, soweit die besondere Unterbringung nicht medizinisch notwendig und allgemeine Krankenhausleistung ist.

Muss der gewünschte Chefarzt persönlich behandeln?

Bei einer wirksamen persönlichen Leistungszusage bestehen besondere Anforderungen; Vertretung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Verwandte Begriffe

Behandlungsvertrag, Vertrag, Patientenrechte

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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