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Höhere Gewalt im Völkerrecht

Höhere Gewalt im Völkerrecht liegt vor, wenn eine unwiderstehliche Kraft oder ein unvorhergesehenes, außerhalb der Kontrolle des Staates liegendes Ereignis die Erfüllung einer internationalen Verpflichtung materiell unmöglich macht. Bloße Erschwernis, Kostensteigerung oder politische Unmöglichkeit genügt nicht. Der Staat darf die Lage nicht wesentlich verursacht und ihr Risiko nicht übernommen haben. Sobald die tatsächliche Unmöglichkeit endet, lebt die Pflicht grundsätzlich wieder vollständig auf.

Rechtliche Einordnung

Höhere Gewalt ist nach den Regeln über Staatenverantwortlichkeit ein eng begrenzter Umstand, der die Rechtswidrigkeit ausschließt. Sie unterscheidet sich vom Notstand, der eine bewusste Interessenentscheidung betrifft.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Erforderlich sind äußeres unkontrollierbares Ereignis, Unwiderstehlichkeit, tatsächliche Unmöglichkeit, fehlender Eigenbeitrag und keine vorherige Risikoübernahme.

Rechtsfolge

Während der objektiven Unmöglichkeit ist die Nichterfüllung grundsätzlich nicht rechtswidrig. Nach Wegfall des Hindernisses muss der Staat seine Verpflichtung wieder erfüllen.

Beispiel

Ein plötzliches schweres Erdbeben zerstört die einzige technische Anlage, mit der ein Staat eine konkrete internationale Lieferpflicht rechtzeitig erfüllen könnte. Ersatz ist objektiv nicht verfügbar.

Häufige Fragen

Genügt erhebliche Verteuerung?

Nein. Die Erfüllung muss materiell unmöglich, nicht nur schwieriger oder teurer sein.

Was gilt bei eigener Mitverursachung?

Hat der Staat die Lage wesentlich herbeigeführt, kann er sich grundsätzlich nicht auf höhere Gewalt berufen.

Ist höhere Gewalt dasselbe wie Notstand?

Nein. Höhere Gewalt nimmt die Handlungsmöglichkeit; Notstand lässt eine Wahl, rechtfertigt aber ausnahmsweise deren Ausübung.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Völkerrechtswidrige Handlung, Staatenverantwortlichkeit, Zurechnung im Völkerrecht. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de und anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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