Drittintervention vor dem EGMR
Die Drittintervention vor dem EGMR ermöglicht einem Vertragsstaat, dem Menschenrechtskommissar des Europarats oder mit Erlaubnis des Gerichts weiteren Personen und Organisationen, schriftlich Stellung zu nehmen oder an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Dritte wird nicht selbst Partei des Individualbeschwerdeverfahrens. Seine Beiträge sollen rechtliche, tatsächliche oder vergleichende Gesichtspunkte liefern, die über das unmittelbare Vorbringen von Beschwerdeführer und betroffenem Staat hinausgehen.
Rechtliche Einordnung
Die Drittintervention unterstützt den Gerichtshof bei Fällen mit grundsätzlicher, systemischer oder über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Je nach Intervenient besteht ein Konventionsrecht zur Beteiligung oder es bedarf eines rechtzeitigen Antrags und der Zustimmung des Gerichtspräsidenten.
Rechtsfolgen
Der Dritte darf im festgelegten Umfang Stellung nehmen, erlangt aber keine Parteistellung und kann keine eigenen Ansprüche durchsetzen.
Beispiel
Eine Menschenrechtsorganisation erläutert dem EGMR in einem Grundsatzverfahren die europaweite Praxis zum Schutz journalistischer Quellen.
Häufige Fragen
Wird der Dritte Verfahrenspartei?
Nein. Er erhält nur eine begrenzte Beteiligungsmöglichkeit.
Kann jede Organisation intervenieren?
Nur mit Erlaubnis und bei einem sachdienlichen Beitrag.
Darf der Heimatstaat des Beschwerdeführers teilnehmen?
Unter den Voraussetzungen des Artikels 36 EMRK besteht hierfür ein besonderes Recht.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Individualbeschwerde zum EGMR, Große Kammer des EGMR, Staatenbeschwerde zum EGMR. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.