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Initiativrecht des Bundesrates

Initiativrecht des Bundesrates ist seine Befugnis, Gesetzesvorlagen in das Gesetzgebungsverfahren des Bundes einzubringen. Der Bundesrat beschließt eine Vorlage und leitet sie der Bundesregierung zu. Diese muss den Entwurf grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen mit ihrer Auffassung an den Bundestag weitergeben; für besonders umfangreiche, eilbedürftige oder verfassungsändernde Vorlagen gelten besondere Fristen. Der Bundestag muss über die Bundesratsvorlage in angemessener Frist beraten und Beschluss fassen.

Rechtliche Bedeutung

Das Initiativrecht ermöglicht den Ländern, eigene gesetzgeberische Anliegen auf Bundesebene förmlich zur Beratung zu stellen. Rechtsgrundlagen und systematischen Zusammenhang zeigen Artikel 76 Absatz 1 und Absatz 3 im Grundgesetz; ergänzend erläutert das-grundgesetz.de die Verfassungsordnung. Verwandte Wörterbuchartikel sind Verfassungsrecht, Grundgesetz, Bundesstaat und Gewaltenteilung sowie Gesetzgebungsverfahren und Bundesrat.

Abgrenzung

Der Bundesrat beschließt die Initiative, verabschiedet das Bundesgesetz aber nicht allein. Gesetzesbeschlüsse fasst der Bundestag.

Beispiel

Mehrere Länder erreichen im Bundesrat eine Mehrheit für einen Gesetzentwurf zum Verwaltungsverfahren; die Bundesregierung leitet ihn mit Stellungnahme an den Bundestag weiter.

FAQ

Kann ein einzelnes Land ein Bundesgesetz einbringen?

Ein Land kann einen Antrag im Bundesrat stellen; zur Bundesratsinitiative ist ein Beschluss des Bundesrates nötig.

Darf die Bundesregierung die Weiterleitung verweigern?

Nein. Sie leitet die Vorlage mit ihrer Auffassung innerhalb der verfassungsrechtlichen Frist weiter.

Muss der Bundestag zustimmen?

Nein. Er muss beraten und entscheiden, bleibt inhaltlich aber frei.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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