Anhängigkeit
Anhängigkeit bedeutet, dass eine Rechtssache bei einem Gericht eingegangen ist und dort bearbeitet wird. Im Zivilprozess wird die Klage regelmäßig bereits mit Eingang bei Gericht anhängig, aber erst mit Zustellung an den Beklagten rechtshängig. In anderen Verfahrensordnungen können Zeitpunkt und Rechtsfolgen abweichen. Die Anhängigkeit ist daher ein Ober- oder Vorstadium gerichtlicher Befassung und darf nicht ohne Prüfung mit Rechtshängigkeit gleichgesetzt werden.
Funktion und Voraussetzungen
Der Begriff gehört zum gerichtlichen Verfahrensrecht. Voraussetzungen, Form und Rechtsfolgen ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Prozessordnung und können je nach Gerichtsbarkeit abweichen.
Rechtsfolgen
Die prozessuale Wirkung ist vom materiellen Recht zu unterscheiden. Sie kann den Ablauf, den Umfang der gerichtlichen Prüfung, die Kosten oder die spätere Vollstreckung beeinflussen.
Beispiel
Eine Klageschrift geht am Montag beim Gericht ein und wird dem Beklagten am Freitag zugestellt: anhängig ist sie ab Montag, rechtshängig regelmäßig ab Freitag.
Häufige Fragen
Gilt der Begriff in allen Verfahren gleich?
Nein. ZPO, VwGO, StPO und weitere Verfahrensordnungen können unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen vorsehen.
Ist anwaltliche Beratung erforderlich?
Ob Anwaltszwang besteht, richtet sich nach Gericht und Verfahrensart. Unabhängig davon kann fachkundige Beratung wegen der prozessualen Folgen sinnvoll sein.
Verwandte Begriffe
Rechtshängigkeit, Klageantrag, Zuständigkeit
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.