Spiegelbildlichkeitsgrundsatz

Spiegelbildlichkeitsgrundsatz verlangt, dass die Zusammensetzung parlamentarischer Ausschüsse und vergleichbarer Untergliederungen die Kräfteverhältnisse des Plenums grundsätzlich proportional widerspiegelt. Dadurch setzt sich die demokratische Repräsentation des Gesamtparlaments in seinen arbeitsteiligen Organen fort. Fraktionen und parlamentarische Minderheiten sollen entsprechend ihrer Stärke an Vorbereitung, Beratung und Kontrolle beteiligt sein. Abweichungen bedürfen eines tragfähigen verfassungsrechtlichen Grundes und dürfen die effektive Mitwirkung der Opposition nicht unangemessen verkürzen.

Demokratische Repräsentation

Der Grundsatz folgt aus Demokratieprinzip, Wahlrechtsgleichheit und dem Status des Abgeordneten. Grundlagen erläutert das-grundgesetz.de.

Beispiel

Besetzt der Bundestag einen Ausschuss mit 20 Mitgliedern, werden die Sitze grundsätzlich nach der Stärke der Fraktionen im Plenum verteilt.

FAQ

Gilt der Grundsatz für jeden Ausschuss?

Grundsätzlich für parlamentarische Gremien mit wesentlichen Aufgaben; Besonderheiten sind möglich.

Hat jede Fraktion stets einen Sitz?

Nicht zwingend. Größe und Berechnungsverfahren können kleinere Fraktionen ausschließen.

Darf gerundet werden?

Ja. Unvermeidbare Rundungseffekte sind sachgerecht zu lösen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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