Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit bezeichnet die Freiheit, grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen wird. Sie ist ein tragendes Prinzip des Privatrechts und Ausdruck der Privatautonomie.
Bestandteile
Zur Vertragsfreiheit gehören insbesondere Abschlussfreiheit, Partnerwahlfreiheit und Inhaltsfreiheit. Hinzu kommt grundsätzlich die Formfreiheit. Die Parteien können damit ihre Rechtsbeziehungen weitgehend nach eigenen Vorstellungen gestalten.
Grenzen
Vertragsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Grenzen ergeben sich etwa aus gesetzlichen Verboten, den guten Sitten, zwingendem Verbraucher- und Arbeitsrecht, Diskriminierungsverboten sowie der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. In besonderen Bereichen kann ein Kontrahierungszwang bestehen.
Beispiel
Ein Vermieter kann grundsätzlich entscheiden, ob und mit wem er einen Mietvertrag schließt. Dabei muss er jedoch gesetzliche Diskriminierungsverbote und zwingende mietrechtliche Vorschriften beachten.
Häufige Fragen
Darf jeder Vertragsinhalt vereinbart werden?
Nein. Zwingendes Recht, gesetzliche Verbote und die guten Sitten setzen Grenzen.
Muss ein Unternehmen jeden Kunden annehmen?
Grundsätzlich besteht Abschlussfreiheit. Ausnahmsweise kann das Gesetz oder eine besondere Monopolstellung eine Pflicht zum Vertragsschluss begründen.
Verwandte Begriffe
Angebot · Annahme · Nichtigkeit · Allgemeine Geschäftsbedingungen
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.