Vertragsfreiheit

Vertragsfreiheit bezeichnet die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen wird. Sie ist Ausdruck der Privatautonomie und wird verfassungsrechtlich insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Zur Vertragsfreiheit gehören Abschluss-, Partnerwahl-, Inhalts-, Form- und grundsätzlich auch Aufhebungsfreiheit. Sie gilt nicht schrankenlos: Zwingendes Recht, gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit und besondere Abschluss- oder Diskriminierungsverbote setzen Grenzen.

Bestandteile der Vertragsfreiheit

  • Abschlussfreiheit: Jeder entscheidet grundsätzlich, ob er einen Vertrag schließt.
  • Partnerwahlfreiheit: Der Vertragspartner kann grundsätzlich frei gewählt werden.
  • Inhaltsfreiheit: Die Parteien bestimmen Leistungen, Gegenleistungen und weitere Bedingungen.
  • Formfreiheit: Verträge können meist ohne besondere Form geschlossen werden.

Angebot und Annahme bringen diese Selbstbestimmung beim Vertragsschluss rechtlich zum Ausdruck.

Grenzen

Privatautonomie setzt rechtliche Rahmenbedingungen voraus. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nach § 134 BGB grundsätzlich nichtig. § 138 BGB erfasst sittenwidrige Geschäfte und Wucher. Weitere Grenzen ergeben sich etwa aus Verbraucher-, Miet-, Arbeits- und Antidiskriminierungsrecht.

In bestimmten Versorgungs- oder Monopolsituationen kann ein Kontrahierungszwang bestehen. Umgekehrt schützen Formvorschriften Beteiligte vor übereilten Entscheidungen; der Beitrag zur Formfreiheit erläutert das Verhältnis.

Beispiel

Ein Vermieter und ein Mieter können Miethöhe und Vertragsdauer nicht völlig frei festlegen. Zwingende mietrechtliche Vorschriften begrenzen die Inhaltsfreiheit. Innerhalb des verbleibenden gesetzlichen Rahmens bestimmen beide Parteien den Vertrag jedoch eigenverantwortlich.

Häufige Fragen

Muss jemand jeden angebotenen Vertrag schließen?

Grundsätzlich nein. Gesetzliche oder besondere tatsächliche Konstellationen können jedoch einen Abschlusszwang begründen.

Dürfen Parteien jeden Vertragsinhalt vereinbaren?

Nein. Zwingendes Recht, gesetzliche Verbote, Sittenwidrigkeit und die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen begrenzen die Inhaltsfreiheit.

Gilt Vertragsfreiheit auch für Verbraucher?

Ja. Verbraucherschutzvorschriften setzen aber zusätzliche Grenzen und gewähren etwa Informations- oder Widerrufsrechte.

Weiterführende Hinweise

Die möglichen Folgen unzulässiger Vereinbarungen behandelt der Beitrag zur Nichtigkeit. Weitere Erläuterungen bietet zivilrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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