Bewachungsgewerbe

Bewachungsgewerbe ist die gewerbsmäßige Bewachung fremden Lebens oder Eigentums. Wer ein solches Unternehmen betreiben will, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34a GewO. Betreiber und eingesetzte Wachpersonen müssen zuverlässig sein; je nach Tätigkeit sind Unterrichtung oder Sachkundeprüfung erforderlich. Zusätzlich gelten Bewachungsverordnung, Datenschutz-, Waffen-, Arbeits- und Strafrecht. Besonders sensible Aufgaben wie Kontrollgänge im öffentlichen Raum oder Türstehertätigkeit verlangen regelmäßig einen besonderen Sachkundenachweis. Die gesetzlichen Anforderungen unterscheiden sich dabei nach Verantwortung und konkretem Einsatzbereich.

Rechtliche Bedeutung

Die Erlaubnispflicht soll Gefahren begrenzen, die aus unmittelbarem Kontakt mit Personen, Schutzobjekten und Konfliktsituationen entstehen. Private Sicherheitskräfte besitzen grundsätzlich keine allgemeinen Polizeibefugnisse.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkundenachweise und Haftpflichtversicherung. Beschäftigte müssen vor Einsatz gemeldet und überprüft werden. Pflichtverstöße können Beschäftigungsverbote, Auflagen, Bußgelder oder Erlaubniswiderruf auslösen.

Beispiel

Ein Unternehmer bietet nächtliche Objektsicherung und Einlasskontrollen an. Vor Betriebsbeginn beantragt er die Bewachungserlaubnis und weist Qualifikation sowie Versicherungsschutz nach.

Häufige Fragen

Dürfen Wachpersonen Personen festnehmen?

Sie haben grundsätzlich nur Jedermannrechte und vertraglich übertragene Hausrechte, keine allgemeinen hoheitlichen Polizeibefugnisse.

Braucht jede Wachperson eine Sachkundeprüfung?

Nicht für jede Tätigkeit; bestimmte besonders konfliktgeneigte Aufgaben setzen sie aber gesetzlich voraus.

Verwandte Begriffe

Gewerbeordnung (GewO), Gewerbeerlaubnis, Zuverlässigkeit im Gewerberecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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