Privilegierung im Strafrecht

Eine Privilegierung im Strafrecht ist ein selbständiger Tatbestand, der gegenüber einem Grunddelikt zusätzliche oder abweichende Merkmale aufweist und wegen eines typischerweise geringeren Unrechts- oder Schuldgehalts eine mildere Strafe androht. Sie ist keine bloße Strafzumessungsregel, sondern verändert den gesetzlichen Tatbestand. Sind ihre Voraussetzungen erfüllt, wird der Täter grundsätzlich aus der spezielleren Privilegierung bestraft. Ihre Merkmale sind daher für Vorsatz, Irrtum, Versuch, Beteiligung und den Schuldspruch eigenständig zu prüfen.

Verhältnis zum Grunddelikt

Die Privilegierung setzt einen Grundsachverhalt voraus, fügt ihm aber Merkmale hinzu, die das Gesetz als weniger strafwürdig bewertet. Als speziellere Vorschrift verdrängt sie regelmäßig den strengeren Grundtatbestand. Die mildere Behandlung folgt damit nicht erst aus einer Ermessensentscheidung des Gerichts, sondern aus der gesetzlichen Tatbestandswahl.

Beispiel: Tötung auf Verlangen

§ 216 StGB privilegiert eine vorsätzliche Tötung gegenüber dem Totschlag nach § 212 StGB, wenn der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist. Die Strafdrohung beträgt sechs Monate bis fünf Jahre statt mindestens fünf Jahren. Das Verlangen muss den Tatentschluss hervorgerufen haben; bloße Zustimmung oder passive Hinnahme genügt nicht.

Ausdrückliches und ernstliches Verlangen

Das Opfer muss seinen auf Tötung gerichteten Willen eindeutig äußern. Ernstlich ist das Verlangen nur, wenn es auf einer freiverantwortlichen Willensbildung beruht und nicht lediglich Ausdruck einer vorübergehenden Stimmung, eines Irrtums oder unzulässigen Drucks ist. Diese Voraussetzungen sind wegen der Unumkehrbarkeit der Tötung besonders sorgfältig festzustellen.

Bestimmen des Täters

Das Verlangen muss für den Entschluss des Täters zur Tötung handlungsleitend sein. War der Täter bereits unabhängig davon fest zur Tat entschlossen, greift § 216 StGB nicht allein deshalb ein, weil das Opfer später zustimmt.

Abgrenzung zu Strafmilderungsgründen

Ein minder schwerer Fall oder eine Milderung nach dem Allgemeinen Teil verändert nur den anwendbaren Strafrahmen. Die Privilegierung ist dagegen ein eigener Tatbestand. Deshalb müssen ihre tatsächlichen Merkmale festgestellt und vom Vorsatz erfasst sein; sie erscheinen außerdem in der rechtlichen Bezeichnung der Tat.

Abgrenzung zur Qualifikation

Eine Qualifikation verschärft die Strafdrohung des Grunddelikts durch zusätzliche Merkmale. Die Privilegierung senkt sie. Beide sind selbständige Tatbestände und unterscheiden sich dadurch vom Regelbeispiel, das lediglich eine gesetzliche Leitlinie für einen besonders schweren oder minder schweren Fall enthält.

Irrtum und Beteiligung

Irrt der Täter über tatsächliche Voraussetzungen der Privilegierung, sind die allgemeinen Irrtumsregeln unter Berücksichtigung der konkreten Tatbestandsstruktur anzuwenden. Bei mehreren Beteiligten kann außerdem entscheidend sein, ob das privilegierende Merkmal tatbezogen oder persönlich ist. Persönliche Merkmale werden nach den §§ 28 und 29 StGB nicht ohne Weiteres allen Beteiligten zugerechnet.

Versuch und Deliktsnatur

Ob die versuchte Privilegierung strafbar ist, richtet sich nach ihrem eigenen Strafrahmen und einer ausdrücklichen Versuchsanordnung. § 216 Abs. 2 StGB erklärt den Versuch der Tötung auf Verlangen ausdrücklich für strafbar. Wegen der Mindeststrafe von sechs Monaten ist § 216 StGB ein Vergehen, obwohl das zugrunde liegende Tötungsdelikt des § 212 StGB ein Verbrechen ist.

Anschauliches Beispiel

Der schwer erkrankte B fordert A nach freiverantwortlicher Überlegung ausdrücklich und ernstlich auf, ihn zu töten. Erst dieses Verlangen bewegt A zur Tat. Sind alle weiteren Voraussetzungen erfüllt, kommt § 216 StGB als privilegierter Tötungstatbestand in Betracht. Hat A dagegen schon zuvor aus eigenen Motiven beschlossen, B zu töten, fehlt es am erforderlichen Bestimmen durch das Verlangen; dann ist die Tat nach den allgemeinen Tötungsdelikten zu beurteilen.

Häufige Fragen

Ist jede mildere Bestrafung eine Privilegierung?

Nein. Eine Privilegierung ist ein eigener Tatbestand. Strafmilderungsgründe und minder schwere Fälle wirken dagegen erst auf der Ebene des Strafrahmens.

Muss das privilegierende Merkmal vom Vorsatz umfasst sein?

Grundsätzlich ja. Der Täter muss die tatsächlichen Umstände kennen, die den privilegierten Tatbestand begründen.

Kann eine Privilegierung aus einem Verbrechen ein Vergehen machen?

Ja. Maßgeblich ist der eigene Strafrahmen der Privilegierung. § 216 StGB ist deshalb trotz seines Bezugs zum Totschlag ein Vergehen.

Gilt ein persönliches Privileg für jeden Beteiligten?

Nicht automatisch. Bei besonderen persönlichen Merkmalen bestimmen insbesondere §§ 28 und 29 StGB, wie sich das Merkmal auf einzelne Täter und Teilnehmer auswirkt.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Das zentrale Beispiel ist § 216 StGB im Verhältnis zu § 212 StGB. Für besondere persönliche Merkmale gelten § 28 StGB und § 29 StGB. Weitere Informationen enthält strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Falsche uneidliche Aussage

    Eine falsche uneidliche Aussage begeht nach § 153 StGB ein Zeuge oder Sachverständiger, der vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle vorsätzlich falsch aussagt, ohne die Aussage zu beschwören. Die Strafbarkeit setzt eine objektiv unwahre Aussage innerhalb des Vernehmungsgegenstands und Vorsatz voraus. Beschuldigte und Parteien sind grundsätzlich keine tauglichen Täter dieser Vorschrift….

  • Üble Nachrede

    Üble Nachrede ist das Behaupten oder Verbreiten einer Tatsache in Bezug auf einen anderen, die geeignet ist, ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, sofern die Tatsache nicht erweislich wahr ist. § 186 StGB schützt die persönliche Ehre vor rufschädigenden Tatsachenmitteilungen gegenüber Dritten. Der Täter muss die Unwahrheit nicht kennen; weiß er,…

  • Abfangen von Daten

    Abfangen von Daten ist nach § 202b StGB das unbefugte Erlangen nicht für den Täter bestimmter Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder elektromagnetischen Abstrahlung. Erfasst wird insbesondere das heimliche Mitschneiden laufender Kommunikation. Anders als beim Ausspähen steht nicht der gespeicherte Datenbestand, sondern der Übertragungsvorgang im Mittelpunkt. Technische Werkzeuge, Vorbereitungshandlungen und Weiterverwendung können weitere Strafnormen erfüllen….

  • |

    Hauptverhandlung

    Hauptverhandlung ist der zentrale Abschnitt des Strafverfahrens, in dem das Gericht den Tatvorwurf öffentlich und mündlich verhandelt. Es erhebt die Beweise, hört Verfahrensbeteiligte an und entscheidet anschließend durch Urteil oder Einstellung. Grundlage sind insbesondere Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und rechtliches Gehör. Bedeutung und Voraussetzungen Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht und dem konkreten Einzelfall….

  • Einheitsjugendstrafe

    Die Einheitsjugendstrafe ist die im Jugendstrafrecht gebildete einheitliche Jugendstrafe für mehrere Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, über die gleichzeitig entschieden wird. Anders als im allgemeinen Strafrecht werden grundsätzlich keine Einzelstrafen festgesetzt und anschließend zusammengezogen. Das Jugendgericht bestimmt vielmehr eine einheitliche Rechtsfolge unter erzieherischer Gesamtwürdigung. Dabei muss es die Persönlichkeit, den Entwicklungsstand, die Tatursachen und sämtliche…

  • Fahrlässige Körperverletzung

    Fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB begeht, wer durch eine pflichtwidrige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt die körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht. Der Verletzungserfolg muss objektiv vorhersehbar und vermeidbar sein und sich als Verwirklichung der geschaffenen Gefahr zurechnen lassen. Zusätzlich muss der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen sorgfaltsgemäß handeln können. Vorsatz…