Hypothetische Kausalität

Hypothetische Kausalität bezeichnet die Frage, welche Bedeutung ein nur gedachter Ersatzverlauf für die Zurechnung eines tatsächlich eingetretenen Erfolgs hat. Bei aktivem Tun beseitigt eine Reserveursache, die den Erfolg später ebenfalls herbeigeführt hätte, grundsätzlich nicht die Ursächlichkeit der realen Handlung; maßgeblich ist der konkrete Erfolg in seiner tatsächlichen Gestalt und zu seinem wirklichen Zeitpunkt. Beim Unterlassungsdelikt ist eine hypothetische Prüfung dagegen unvermeidbar, weil das gebotene Verhalten gedanklich hinzugesetzt werden muss.

Hypothetische Verläufe bei aktivem Tun

Bei aktivem Tun wird die Ursächlichkeit nach der Bedingungstheorie anhand des wirklichen Geschehens geprüft. Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Näheres erläutert der Beitrag zur Kausalität im Strafrecht.

Geschehensabläufe, die tatsächlich nicht eingetreten sind, dürfen in diese Prüfung grundsätzlich nicht als Ersatzursachen eingefügt werden. Dass das Opfer später durch Krankheit, einen anderen Täter oder ein sonstiges Ereignis gestorben wäre, ändert nichts daran, dass die reale Handlung seinen früheren Tod verursacht hat. Strafrechtlich geschützt ist das Rechtsgut in seinem konkreten Bestand, nicht nur für eine hypothetisch verbleibende Zeitspanne.

Reserveursache

Als Reserveursache wird ein Umstand bezeichnet, der ohne die wirkliche Tat denselben oder einen ähnlichen Erfolg später herbeigeführt hätte. Weil diese Ursache vom tatsächlichen Verlauf überholt wurde, gehört sie nicht zur realen Kausalkette. Sie lässt die Kausalität des Täters regelmäßig unberührt. Je nach Delikt und Rechtsfolge kann der hypothetische Verlauf jedoch außerhalb der Kausalitätsprüfung Bedeutung erlangen, etwa für den Umfang eines Schadens oder die Strafzumessung.

Konkreter Erfolg statt abstraktes Ergebnis

Entscheidend ist der Erfolg in seiner konkreten Ausprägung. Ein Tod am Montag ist rechtlich nicht mit einem Tod am Freitag identisch; die Zerstörung einer Sache durch den Täter ist nicht deshalb ungeschehen, weil die Sache später planmäßig beseitigt worden wäre. Diese Konkretisierung verhindert, dass reale Rechtsgutsverletzungen durch bloße Annahmen über mögliche spätere Ereignisse neutralisiert werden.

Abgrenzung zur alternativen Kausalität

Bei der alternativen Kausalität wirken mehrere tatsächlich gesetzte und jeweils allein hinreichende Bedingungen auf den Erfolg ein. Die modifizierte Wegdenkformel behandelt jede als ursächlich. Bei der hypothetischen Reserveursache ist dagegen nur eine Ursache real wirksam geworden; die andere bleibt ein gedachter Ersatzverlauf.

Besonderheit des Unterlassungsdelikts

Beim Unterlassen kann die Kausalität nicht durch Wegdenken einer Handlung geprüft werden, weil gerade keine Handlung vorgenommen wurde. Stattdessen wird das gebotene Verhalten hinzugedacht. Ein Unterlassen ist für den Erfolg quasi-kausal, wenn die rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.

Diese Prüfung setzt bei einem unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB außerdem voraus, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hatte, dass der Erfolg nicht eintritt. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag zum unechten Unterlassungsdelikt. Bleibt offen, ob das pflichtgemäße Verhalten den Erfolg verhindert hätte, darf eine vollendete Erfolgsstraftat nicht allein auf eine bloße Möglichkeit gestützt werden.

Rechtmäßiges Alternativverhalten

Von der Reserveursache zu unterscheiden ist die Frage, ob der Erfolg auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Sie betrifft regelmäßig nicht die naturwissenschaftliche Kausalität, sondern den Pflichtwidrigkeitszusammenhang und damit die objektive Zurechnung, insbesondere beim Fahrlässigkeitsdelikt. Der Erfolg wird dem Täter nur zugerechnet, wenn sich gerade das durch die Pflichtverletzung geschaffene Risiko verwirklicht hat.

Objektive Zurechnung bleibt eigenständig

Auch wenn die reale Handlung kausal war, muss der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich gerade diese Gefahr im Erfolg verwirklicht. Die objektive Zurechnung kann etwa fehlen, wenn sich ausschließlich ein völlig anderes, außerhalb des gesetzten Risikos liegendes Geschehen realisiert.

Beispiel

A zerstört am Montag vorsätzlich eine fremde Lagerhalle. Die Halle sollte am Freitag aufgrund einer bereits erteilten Abrissgenehmigung abgebrochen werden. Der geplante Abriss ist nur eine hypothetische Reserveursache. Er beseitigt nicht die Kausalität des A für die bereits am Montag eingetretene Zerstörung. Ob und in welcher Höhe ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist, ist eine davon zu trennende zivilrechtliche Frage.

Beweisrechtliche Bedeutung

Der tatsächliche Kausalverlauf muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Ein nur möglicher Ersatzverlauf darf nicht verwendet werden, um Lücken beim Nachweis der realen Ursache zu schließen. Umgekehrt muss beim Unterlassungsdelikt festgestellt werden, dass die gebotene Handlung den konkreten Erfolg mit dem erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad verhindert hätte.

Häufige Fragen

Entfällt Kausalität, wenn der Erfolg später ohnehin eingetreten wäre?

Grundsätzlich nein. Bei aktivem Tun ist der tatsächlich eingetretene Erfolg in seiner konkreten Gestalt und zu seinem wirklichen Zeitpunkt maßgeblich.

Ist hypothetische Kausalität dasselbe wie alternative Kausalität?

Nein. Alternative Kausalität betrifft mehrere reale, gleichzeitig hinreichende Ursachen. Eine Reserveursache beschreibt einen nicht verwirklichten Ersatzverlauf.

Warum wird beim Unterlassen hypothetisch geprüft?

Weil keine Handlung weggedacht werden kann. Das gebotene Verhalten muss hinzugedacht werden, um zu beurteilen, ob es den Erfolg verhindert hätte.

Rechtsgrundlagen und weitere Informationen

Die Gleichstellung eines Unterlassens mit aktivem Tun regelt § 13 StGB. Der Bundesgerichtshof erläutert die Anforderungen an die Quasi-Kausalität in seiner Rechtsprechung zu Unterlassungsdelikten. Weitere verständliche Erläuterungen zum Strafrecht bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • Kausalität im Strafrecht

    Kausalität im Strafrecht bezeichnet den Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und tatbestandlichem Erfolg. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung….

  • Atypischer Kausalverlauf

    Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der tatsächliche Weg vom Verhalten des Täters zum tatbestandlichen Erfolg so ungewöhnlich ist, dass mit ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste. Die Handlung kann naturwissenschaftlich dennoch ursächlich sein. Rechtliche Bedeutung gewinnt die Atypik vor allem bei der objektiven Zurechnung und beim Vorsatz: Ein völlig außerhalb gewöhnlicher Erfahrung…

  • |

    Ausschreibung zur Beobachtung

    Ausschreibung zur Beobachtung ist eine verdeckte Fahndungsmaßnahme, bei der eine Person oder ein Fahrzeug in polizeilichen Informationssystemen gespeichert wird, damit Feststellungen bei späteren Kontrollen unauffällig an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Erfasst werden können etwa Ort, Zeit, Begleitpersonen, Reiseziel oder mitgeführte Gegenstände. Die Maßnahme setzt eine Straftat von erheblicher Bedeutung, Tatsachen für weitere relevante Erkenntnisse…

  • |

    Rechtsmittelverzicht

    Der Rechtsmittelverzicht ist die eindeutige Erklärung eines Verfahrensbeteiligten, ein zulässiges Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht einzulegen. Im Strafprozess wird er regelmäßig nach Urteilsverkündung gegenüber dem Gericht erklärt und führt grundsätzlich sofort zur Unanfechtbarkeit für den Erklärenden. Die Erklärung muss freiwillig, unmissverständlich und in Kenntnis ihrer Tragweite erfolgen. Nach einer Verständigung ist ein Rechtsmittelverzicht gesetzlich…

  • |

    Annahmeberufung

    Die Annahmeberufung ist eine Berufung gegen ein strafgerichtliches Urteil, die nur durchgeführt wird, wenn das Berufungsgericht sie ausdrücklich annimmt. Sie betrifft Bagatellentscheidungen des Amtsgerichts, insbesondere geringe Geldstrafen, Verwarnungen mit Strafvorbehalt oder geringe Geldbußen. Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Ohne Annahme wird sie als unzulässig verworfen. Das Verfahren soll die zweite…

  • | |

    Blockade im Völkerrecht

    Eine Blockade im Völkerrecht ist die organisierte Abriegelung von Küsten, Häfen, Verkehrswegen oder Gebieten, um den Zugang und die Versorgung eines Gegners zu unterbinden. Eine militärische Seeblockade ist eine Methode der Kriegführung und unterliegt dem Gewaltverbot, dem Recht bewaffneter Konflikte sowie besonderen Anforderungen an Bekanntgabe, Wirksamkeit, Gleichbehandlung und humanitären Schutz. Friedenszeitliche Abriegelungen können rechtswidrige Gewalt…