Hypothetische Kausalität
Hypothetische Kausalität bezeichnet die Frage, welche Bedeutung ein nur gedachter Ersatzverlauf für die Zurechnung eines tatsächlich eingetretenen Erfolgs hat. Bei aktivem Tun beseitigt eine Reserveursache, die den Erfolg später ebenfalls herbeigeführt hätte, grundsätzlich nicht die Ursächlichkeit der realen Handlung; maßgeblich ist der konkrete Erfolg in seiner tatsächlichen Gestalt und zu seinem wirklichen Zeitpunkt. Beim Unterlassungsdelikt ist eine hypothetische Prüfung dagegen unvermeidbar, weil das gebotene Verhalten gedanklich hinzugesetzt werden muss.
Hypothetische Verläufe bei aktivem Tun
Bei aktivem Tun wird die Ursächlichkeit nach der Bedingungstheorie anhand des wirklichen Geschehens geprüft. Eine Handlung ist kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Näheres erläutert der Beitrag zur Kausalität im Strafrecht.
Geschehensabläufe, die tatsächlich nicht eingetreten sind, dürfen in diese Prüfung grundsätzlich nicht als Ersatzursachen eingefügt werden. Dass das Opfer später durch Krankheit, einen anderen Täter oder ein sonstiges Ereignis gestorben wäre, ändert nichts daran, dass die reale Handlung seinen früheren Tod verursacht hat. Strafrechtlich geschützt ist das Rechtsgut in seinem konkreten Bestand, nicht nur für eine hypothetisch verbleibende Zeitspanne.
Reserveursache
Als Reserveursache wird ein Umstand bezeichnet, der ohne die wirkliche Tat denselben oder einen ähnlichen Erfolg später herbeigeführt hätte. Weil diese Ursache vom tatsächlichen Verlauf überholt wurde, gehört sie nicht zur realen Kausalkette. Sie lässt die Kausalität des Täters regelmäßig unberührt. Je nach Delikt und Rechtsfolge kann der hypothetische Verlauf jedoch außerhalb der Kausalitätsprüfung Bedeutung erlangen, etwa für den Umfang eines Schadens oder die Strafzumessung.
Konkreter Erfolg statt abstraktes Ergebnis
Entscheidend ist der Erfolg in seiner konkreten Ausprägung. Ein Tod am Montag ist rechtlich nicht mit einem Tod am Freitag identisch; die Zerstörung einer Sache durch den Täter ist nicht deshalb ungeschehen, weil die Sache später planmäßig beseitigt worden wäre. Diese Konkretisierung verhindert, dass reale Rechtsgutsverletzungen durch bloße Annahmen über mögliche spätere Ereignisse neutralisiert werden.
Abgrenzung zur alternativen Kausalität
Bei der alternativen Kausalität wirken mehrere tatsächlich gesetzte und jeweils allein hinreichende Bedingungen auf den Erfolg ein. Die modifizierte Wegdenkformel behandelt jede als ursächlich. Bei der hypothetischen Reserveursache ist dagegen nur eine Ursache real wirksam geworden; die andere bleibt ein gedachter Ersatzverlauf.
Besonderheit des Unterlassungsdelikts
Beim Unterlassen kann die Kausalität nicht durch Wegdenken einer Handlung geprüft werden, weil gerade keine Handlung vorgenommen wurde. Stattdessen wird das gebotene Verhalten hinzugedacht. Ein Unterlassen ist für den Erfolg quasi-kausal, wenn die rechtlich gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele.
Diese Prüfung setzt bei einem unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB außerdem voraus, dass der Täter rechtlich dafür einzustehen hatte, dass der Erfolg nicht eintritt. Die Einzelheiten behandelt der Beitrag zum unechten Unterlassungsdelikt. Bleibt offen, ob das pflichtgemäße Verhalten den Erfolg verhindert hätte, darf eine vollendete Erfolgsstraftat nicht allein auf eine bloße Möglichkeit gestützt werden.
Rechtmäßiges Alternativverhalten
Von der Reserveursache zu unterscheiden ist die Frage, ob der Erfolg auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Sie betrifft regelmäßig nicht die naturwissenschaftliche Kausalität, sondern den Pflichtwidrigkeitszusammenhang und damit die objektive Zurechnung, insbesondere beim Fahrlässigkeitsdelikt. Der Erfolg wird dem Täter nur zugerechnet, wenn sich gerade das durch die Pflichtverletzung geschaffene Risiko verwirklicht hat.
Objektive Zurechnung bleibt eigenständig
Auch wenn die reale Handlung kausal war, muss der Erfolg dem Täter objektiv zurechenbar sein. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich gerade diese Gefahr im Erfolg verwirklicht. Die objektive Zurechnung kann etwa fehlen, wenn sich ausschließlich ein völlig anderes, außerhalb des gesetzten Risikos liegendes Geschehen realisiert.
Beispiel
A zerstört am Montag vorsätzlich eine fremde Lagerhalle. Die Halle sollte am Freitag aufgrund einer bereits erteilten Abrissgenehmigung abgebrochen werden. Der geplante Abriss ist nur eine hypothetische Reserveursache. Er beseitigt nicht die Kausalität des A für die bereits am Montag eingetretene Zerstörung. Ob und in welcher Höhe ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden ist, ist eine davon zu trennende zivilrechtliche Frage.
Beweisrechtliche Bedeutung
Der tatsächliche Kausalverlauf muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Ein nur möglicher Ersatzverlauf darf nicht verwendet werden, um Lücken beim Nachweis der realen Ursache zu schließen. Umgekehrt muss beim Unterlassungsdelikt festgestellt werden, dass die gebotene Handlung den konkreten Erfolg mit dem erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad verhindert hätte.
Häufige Fragen
Entfällt Kausalität, wenn der Erfolg später ohnehin eingetreten wäre?
Grundsätzlich nein. Bei aktivem Tun ist der tatsächlich eingetretene Erfolg in seiner konkreten Gestalt und zu seinem wirklichen Zeitpunkt maßgeblich.
Ist hypothetische Kausalität dasselbe wie alternative Kausalität?
Nein. Alternative Kausalität betrifft mehrere reale, gleichzeitig hinreichende Ursachen. Eine Reserveursache beschreibt einen nicht verwirklichten Ersatzverlauf.
Warum wird beim Unterlassen hypothetisch geprüft?
Weil keine Handlung weggedacht werden kann. Das gebotene Verhalten muss hinzugedacht werden, um zu beurteilen, ob es den Erfolg verhindert hätte.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
Die Gleichstellung eines Unterlassens mit aktivem Tun regelt § 13 StGB. Der Bundesgerichtshof erläutert die Anforderungen an die Quasi-Kausalität in seiner Rechtsprechung zu Unterlassungsdelikten. Weitere verständliche Erläuterungen zum Strafrecht bietet strafrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.