Freiheitsberaubung

Freiheitsberaubung ist das Einsperren eines Menschen oder die auf andere Weise bewirkte Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit gegen oder ohne seinen Willen. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 239 StGB schützt die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit. Schon eine vorübergehende vollständige Aufhebung kann genügen; längere Dauer oder schwere Folgen können die Strafe erhöhen.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Der Täter verschließt die einzige Tür eines Raumes und hindert das Opfer dadurch am Verlassen des Gebäudes.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Freiheitsberaubung?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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