Atypischer Kausalverlauf

Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der tatsächliche Weg vom Verhalten des Täters zum tatbestandlichen Erfolg so ungewöhnlich ist, dass mit ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste. Die Handlung kann naturwissenschaftlich dennoch ursächlich sein. Rechtliche Bedeutung gewinnt die Atypik vor allem bei der objektiven Zurechnung und beim Vorsatz: Ein völlig außerhalb gewöhnlicher Erfahrung liegender Zwischenverlauf kann die Erfolgszurechnung ausschließen oder eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf begründen.

Kausalität und atypischer Verlauf

Die naturwissenschaftliche Kausalität im Strafrecht wird grundsätzlich nach der Conditio-sine-qua-non-Formel bestimmt. Eine Handlung bleibt daher auch dann Ursache, wenn nach ihr weitere Umstände hinzutreten, solange sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. Ungewöhnlichkeit allein unterbricht die Kausalität nicht.

Die rechtliche Begrenzung erfolgt regelmäßig auf einer nachgelagerten Ebene. Es ist zu fragen, ob sich im Erfolg noch die vom Täter geschaffene Gefahr verwirklicht hat und ob der tatsächliche Ablauf vom Vorsatz umfasst ist.

Atypik bei der objektiven Zurechnung

Ein Erfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und gerade diese Gefahr sich im Erfolg realisiert. Ein völlig unwahrscheinlicher, außerhalb der Lebenserfahrung liegender Kausalverlauf kann diesen Risikozusammenhang ausschließen. Näheres erläutert der Beitrag zur objektiven Zurechnung.

Kein bloßer Seltenheitsmaßstab

Ein Verlauf ist nicht schon deshalb atypisch, weil er selten vorkommt oder der Täter ihn nicht vorausgesehen hat. Auch ungewöhnliche Komplikationen können noch innerhalb des durch die Tat geschaffenen Risikos liegen. Maßgeblich ist, ob der Erfolgseintritt nach wertender Betrachtung noch als Realisierung der Ausgangsgefahr erscheint.

Dazwischentreten Dritter

Das vorsätzliche oder fahrlässige Verhalten eines Dritten beseitigt die Zurechnung nicht automatisch. Sie kann fortbestehen, wenn der Täter gerade die Gefahr eines solchen Anschlussverhaltens geschaffen hat oder dessen Reaktion nicht völlig außerhalb jeder Erwartung lag. Erst ein eigenständiges Geschehen, das das Ausgangsrisiko verdrängt und eine qualitativ neue Gefahr verwirklicht, kann den Zurechnungszusammenhang entfallen lassen.

Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf

Beim Vorsatzdelikt muss der Vorsatz den Kausalverlauf nicht in allen Einzelheiten erfassen. Unwesentliche Abweichungen zwischen Vorstellung und Wirklichkeit sind unbeachtlich, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen.

Eine wesentliche Abweichung kann dagegen den Vorsatz hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs ausschließen. Dann kommen je nach Sachverhalt Versuch und Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht. Anders als beim aberratio ictus trifft die Handlung dabei regelmäßig das vorgestellte Tatobjekt; der Erfolg tritt lediglich auf einem wesentlich anderen Weg ein.

Vorhersehbarkeit bei Fahrlässigkeit

Bei einem Fahrlässigkeitsdelikt muss der Erfolg in seinem wesentlichen Verlauf objektiv vorhersehbar sein. Erforderlich ist keine Voraussicht sämtlicher Einzelheiten. Außerhalb der Lebenserfahrung liegende Verkettungen können jedoch die objektive Vorhersehbarkeit und damit die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Erfolgsverursachung ausschließen.

Typische Fallgruppen

Prüfungsbedürftig sind insbesondere außergewöhnliche medizinische Komplikationen, Fehlverhalten von Rettungskräften, eigenverantwortliche Handlungen des Opfers, Naturereignisse und vorsätzliches Dazwischentreten Dritter. Für keine dieser Gruppen gilt eine starre Regel. Entscheidend bleiben das konkret geschaffene Risiko, der Schutzzweck des Tatbestands und die Eigenständigkeit des späteren Geschehens.

Beispiel

A verletzt B vorsätzlich leicht und lässt ihn auf dem Gehweg zurück. Auf dem Transport ins Krankenhaus wird der Rettungswagen durch einen völlig unvorhersehbaren Meteoriteneinschlag zerstört; B stirbt. Die Verletzung des A war zwar eine Bedingung dafür, dass B sich im Rettungswagen befand. Im Tod hat sich aber nicht das von A geschaffene Verletzungsrisiko, sondern eine selbstständige, gänzlich atypische Gefahr verwirklicht.

Prüfung im Gutachten

Zunächst ist die Kausalität festzustellen. Anschließend wird bei der objektiven Zurechnung geprüft, ob der ungewöhnliche Zwischenverlauf die Risikoverwirklichung ausschließt. Bei einem Vorsatzdelikt ist zusätzlich zu untersuchen, ob der tatsächliche Verlauf wesentlich von der Tätervorstellung abweicht. Diese Ebenen dürfen nicht vermischt werden.

Häufige Fragen

Unterbricht ein atypischer Verlauf die Kausalität?

Im Regelfall nein. Die naturwissenschaftliche Ursächlichkeit bleibt bestehen; ausgeschlossen sein können aber objektive Zurechnung oder Vorsatz.

Ist jeder ungewöhnliche Verlauf atypisch?

Nein. Er muss so außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung liegen, dass sich der Erfolg nicht mehr als Verwirklichung der geschaffenen Gefahr darstellt.

Schließt ein Behandlungsfehler die Zurechnung stets aus?

Nein. Gewöhnliche Behandlungsfehler lassen den Zusammenhang regelmäßig bestehen. Anders kann es bei einem völlig eigenständigen und grob fehlerhaften Eingriff liegen.

Weitere Informationen

Vertiefende Erläuterungen zu Tatbestand, Vorsatz und Fahrlässigkeit bietet strafrecht-faq.de. Für einen Irrtum über tatsächliche Umstände ist außerdem § 16 StGB einschlägig.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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