Hehlerei

Hehlerei ist das einverständliche Anknüpfen an eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat, um deren rechtswidrigen Vermögenszustand aufrechtzuerhalten oder zu vertiefen. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 259 StGB nennt Ankaufen, Sichverschaffen, Absetzen und Absatzhilfe. Die Sache muss aus einer geeigneten Vortat eines anderen stammen; erforderlich ist Bereicherungsabsicht.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Der Täter kauft wissentlich ein gestohlenes Fahrrad besonders günstig, um es selbst zu nutzen.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Hehlerei?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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