Sachbeschädigung

Sachbeschädigung ist das rechtswidrige Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache oder die unbefugte erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung ihres Erscheinungsbilds. Der Begriff bezeichnet eine gesetzlich geregelte Form strafbaren Verhaltens und ist von verwandten Straftatbeständen sorgfältig abzugrenzen. Für die Strafbarkeit müssen die objektiven und subjektiven Merkmale sowie Rechtswidrigkeit und Schuld vorliegen. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die hierzu entwickelte strafgerichtliche Rechtsprechung. Versuch, Beteiligung und Konkurrenzen sind gegebenenfalls gesondert zu prüfen.

Rechtliche Bedeutung

§ 303 StGB schützt das Eigentum an Sachen. Beschädigung setzt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit voraus; die Tat wird häufig nur auf Antrag verfolgt.

Voraussetzungen und Folgen

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Beispiel

Der Täter zerkratzt vorsätzlich den Lack eines fremden Fahrzeugs.

Häufige Fragen

Welche Voraussetzungen hat Sachbeschädigung?

Erforderlich sind die im jeweiligen Straftatbestand genannten objektiven und subjektiven Merkmale sowie grundsätzlich Rechtswidrigkeit und Schuld.

Ist auch der Versuch strafbar?

Das richtet sich nach der gesetzlichen Einordnung als Verbrechen oder Vergehen und danach, ob das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich anordnet.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Vorsatz, Strafantrag, Verbrechen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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