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Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass grundsätzlich jedermann einer strafgerichtlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen als Zuhörer beiwohnen darf. Der Grundsatz folgt aus § 169 Abs. 1 GVG und ermöglicht gesellschaftliche Kontrolle gerichtlicher Tätigkeit. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur aufgrund gesetzlich geregelter Gründe und in dem vorgeschriebenen Verfahren zulässig. Ton-, Film- und Rundfunkaufnahmen werden durch die Öffentlichkeit des Saales grundsätzlich nicht erlaubt.

Inhalt und Zweck des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Der Öffentlichkeitsgrundsatz betrifft den Zugang zum Sitzungssaal, nicht die aktive Mitwirkung am Verfahren. Zuhörer dürfen die Hauptverhandlung beobachten, soweit die räumliche Kapazität reicht und ordnungsgemäße Sicherheitsmaßnahmen den Zugang nicht unzumutbar erschweren. Der Grundsatz stärkt die Transparenz der Rechtsprechung und ergänzt den Mündlichkeitsgrundsatz im Strafprozess.

Keine allgemeine Erlaubnis für Aufnahmen

Nach § 169 GVG sind Ton-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung während der Verhandlung grundsätzlich unzulässig. Die gesetzlich eng begrenzten Ausnahmen, etwa für wissenschaftliche und historische Zwecke oder bei der Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, machen aus der Saalöffentlichkeit keine Medienöffentlichkeit. Das Gericht kann außerdem sitzungspolizeiliche Anordnungen treffen, um den geordneten Ablauf zu sichern.

Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit darf nicht nach freiem Ermessen ausgeschlossen werden. Erforderlich ist ein gesetzlicher Grund, insbesondere aus den §§ 171a bis 172 GVG. Nach § 171b GVG kann der Schutz des persönlichen Lebensbereichs einen Ausschluss tragen. § 172 GVG erfasst unter anderem Gefahren für Staatssicherheit, Leben, Leib oder Freiheit sowie die Erörterung schutzwürdiger Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder privater Geheimnisse.

Form und Begründung

Über den Ausschluss entscheidet das Gericht gemäß § 174 GVG durch Beschluss. Der Ausschließungsbeschluss muss grundsätzlich öffentlich verkündet werden; nur bei der Gefahr einer erheblichen Störung der Sitzungsordnung darf auch seine Verkündung nichtöffentlich erfolgen. Bei einem Ausschluss nach §§ 171b, 172 oder 173 GVG ist bei der Verkündung der gesetzliche Grund anzugeben.

Besonderheit im Jugendstrafverfahren

Verhandlungen gegen Jugendliche einschließlich der Verkündung der Entscheidungen sind nach § 48 JGG grundsätzlich nicht öffentlich. Diese Nichtöffentlichkeit im Jugendstrafverfahren schützt den Jugendlichen und dient dem Erziehungsgedanken; gesetzlich bestimmte Personen können dennoch zugelassen sein.

Folgen eines Verstoßes

Wurden die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt, liegt nach § 338 Nr. 6 StPO ein absoluter Revisionsgrund vor. Der Angeklagte muss dann nicht zusätzlich nachweisen, dass das Urteil gerade auf dem Verstoß beruht. Die Beanstandung wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht; Einzelheiten behandelt auch der Beitrag zu den absoluten Revisionsgründen.

Beispiel

Ein Strafgericht möchte Zuschauer ausschließen, weil der Fall großes Medieninteresse weckt und die Tatvorwürfe für die Beteiligten unangenehm sind. Das genügt nicht. Ohne einen gesetzlichen Ausschlussgrund muss die Hauptverhandlung öffentlich bleiben. Sind dagegen intime Einzelheiten aus dem persönlichen Lebensbereich eines Zeugen zu erörtern, kann das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen des § 171b GVG die Öffentlichkeit für diesen Verfahrensabschnitt ausschließen.

FAQ

Darf jeder eine Hauptverhandlung besuchen?

Grundsätzlich ja. Alters-, Kapazitäts- und Sicherheitsfragen sowie ein gesetzlich beschlossener Ausschluss können den Zugang begrenzen.

Dürfen Zuschauer filmen oder Ton aufnehmen?

Nein. Die öffentliche Zugänglichkeit des Saales erlaubt grundsätzlich keine Aufnahmen zur öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung.

Ist jede Strafverhandlung öffentlich?

Nein. Besonders Jugendstrafverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich; daneben erlauben §§ 171a ff. GVG einen begrenzten Ausschluss.

Quellen und Vertiefung

Maßgeblich sind das Gerichtsverfassungsgesetz, die Strafprozessordnung und für Jugendverfahren das Jugendgerichtsgesetz. Eine verständliche Darstellung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung bietet strafrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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