Zuchtmittel

Zuchtmittel sind Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts, die einem jungen Täter das Unrecht seiner Tat eindringlich verdeutlichen sollen. Sie sind keine Strafen im rechtstechnischen Sinn und werden angeordnet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht genügen, Jugendstrafe aber nicht erforderlich ist. Zu den Zuchtmitteln gehören Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Für die Anwendung sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Die Abgrenzung zu verwandten Begriffen ist besonders wichtig.

Rechtliche Bedeutung

Die Zuchtmittel sind in §§ 13 bis 16a JGG geregelt. Auswahl und Umfang müssen erzieherisch geeignet und verhältnismäßig sein.

Voraussetzungen und Folgen

Die Anwendung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Das Gericht muss die maßgeblichen Umstände feststellen, würdigen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen.

Beispiel

Das Jugendgericht verwarnt einen Jugendlichen und verpflichtet ihn, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen.

Häufige Fragen

Welche Bedeutung hat Zuchtmittel?

Der Begriff kann die strafrechtliche Rechtsfolge oder den Ablauf des Strafverfahrens maßgeblich beeinflussen.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Folgen hängen von den gesetzlichen Regeln und den konkreten Umständen ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Prozessrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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