Schädliche Neigungen

Schädliche Neigungen sind im Jugendstrafrecht erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie können nach § 17 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Lebensverhältnisse des Jugendlichen. Bloße Tatwiederholung oder allgemeine Erziehungsschwierigkeiten reichen für die Annahme schädlicher Neigungen nicht aus.

Rechtliche Einordnung

Der Begriff betrifft einen der beiden gesetzlichen Gründe für Jugendstrafe. Die schädlichen Neigungen müssen grundsätzlich bereits in der Tat hervorgetreten sein und im Zeitpunkt der Entscheidung noch fortbestehen.

Voraussetzungen und Folgen

Das Jugendgericht prüft insbesondere Vorleben, Tatmotive, soziale Bindungen, schulische oder berufliche Entwicklung und die Wirkung früherer Erziehungsmaßnahmen.

Beispiel

Ein Jugendlicher begeht trotz mehrfacher erzieherischer Reaktionen fortgesetzt erhebliche Eigentumsdelikte. Das Gericht prüft, ob darin verfestigte Fehlentwicklungen sichtbar werden, die nur durch Jugendstrafe beeinflusst werden können.

Häufige Fragen

Wo ist Schädliche Neigungen geregelt?

Maßgeblich sind die jeweils genannten Vorschriften des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes oder des Bundeszentralregistergesetzes sowie die dazu entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung.

Ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich?

Ja. Voraussetzungen und Rechtsfolgen hängen regelmäßig von Tat, Person, Verfahrenslage und den gesetzlichen Besonderheiten des Einzelfalls ab.

Verwandte Begriffe

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Strafe, Strafzumessung

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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