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Individualbeschwerde zum Ausschuss gegen Folter

Die Individualbeschwerde zum Ausschuss gegen Folter ermöglicht einem Betroffenen, eine Verletzung des UN-Übereinkommens gegen Folter durch einen Staat geltend zu machen, der die Zuständigkeit des Ausschusses nach Artikel 22 anerkannt hat. Die Beschwerde muss insbesondere hinreichend begründet sein, darf nicht anonym oder missbräuchlich sein und setzt grundsätzlich die Ausschöpfung verfügbarer wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelfe voraus. Dieselbe Sache darf nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft werden.

Zulässigkeit und Prüfung

Der Beschwerdeführer muss persönlich betroffen sein oder wirksam vertreten werden. Der Staat erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. In dringenden Fällen kann um vorläufige Schutzmaßnahmen ersucht werden.

Ergebnis

Der Ausschuss gegen Folter veröffentlicht seine Auffassungen und erwartet Folgemaßnahmen. Bezüge bestehen zur Rechtswegerschöpfung, zum Folterverbot und zur Individualbeschwerde zum EGMR.

Beispiel

Ein Betroffener soll abgeschoben werden und legt konkrete Belege für drohende Folter vor. Nach erfolglosen innerstaatlichen Rechtsbehelfen kann er die internationale Prüfung beantragen.

FAQ

Kann jeder Staat beschwert werden?

Nein. Er muss die Individualbeschwerdezuständigkeit anerkannt haben.

Stoppt die Beschwerde automatisch eine Abschiebung?

Nein. Vorläufige Maßnahmen müssen gesondert beantragt und angeordnet werden.

Ist anwaltliche Vertretung Pflicht?

Nicht stets, wegen der Anforderungen aber häufig sinnvoll. Hinweise bietet anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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