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Individualbeschwerde zum EGMR

Die Individualbeschwerde zum EGMR ist ein Rechtsbehelf, mit dem eine natürliche Person, nichtstaatliche Organisation oder Personengruppe beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend machen kann, durch einen Vertragsstaat in einem Recht der EMRK verletzt worden zu sein. Sie setzt insbesondere Opfereigenschaft, Rechtswegerschöpfung und Einhaltung der Viermonatsfrist voraus. Der EGMR ist keine weitere Rechtsmittelinstanz, sondern prüft ausschließlich die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Der Beschwerdeführer muss selbst, gegenwärtig und grundsätzlich unmittelbar betroffen sein. Er muss die wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit der wesentlichen Konventionsrüge ausgeschöpft und die vollständige Beschwerde fristgerecht eingereicht haben.

Verfahren und Entscheidung

Offensichtlich unzulässige Beschwerden werden früh verworfen. Wird eine Beschwerde zugestellt, nimmt der Staat Stellung. Der Gerichtshof kann eine Verletzung feststellen und eine gerechte Entschädigung zusprechen; nationale Entscheidungen hebt er nicht selbst auf.

Beispiel

Nach Abschluss aller wirksamen nationalen Verfahren rügt ein Betroffener innerhalb von vier Monaten, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei.

Häufige Fragen

Kann man unmittelbar nach einem Behördenbescheid zum EGMR?

Grundsätzlich nicht. Zunächst müssen die wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden.

Braucht man für die erste Einreichung einen Anwalt?

Nicht zwingend. In späteren Verfahrensstadien kann anwaltliche Vertretung erforderlich werden.

Verwandte Begriffe

Beschwerdeberechtigung, Opfereigenschaft, Viermonatsfrist, Rechtswegerschöpfung, EMRK.

Weitere Informationen bietet anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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