Immunität des Abgeordneten

Immunität des Abgeordneten ist der verfassungsrechtliche Schutz vor Strafverfolgung und bestimmten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen ohne Genehmigung des Parlaments. Sie dient nicht dem persönlichen Vorteil, sondern der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Volksvertretung. Der Bundestag kann die Genehmigung erteilen, Beschränkungen aussetzen oder allgemeine Verfahrensregeln beschließen. Bei Ergreifung auf frischer Tat oder im Laufe des folgenden Tages greift die Genehmigungsvoraussetzung nach dem Grundgesetz nicht.

Funktion und Abgrenzung

Art. 46 Grundgesetz regelt Immunität und Indemnität. Beide schützen das freie Mandat, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.

Beispiel

Soll gegen einen Bundestagsabgeordneten ein Strafverfahren durchgeführt werden, ist grundsätzlich zuvor die parlamentarische Genehmigung erforderlich.

FAQ

Ist Immunität Straffreiheit?

Nein. Sie schafft ein Verfahrenshindernis, keine materielle Straflosigkeit.

Kann sie aufgehoben werden?

Ja, das Parlament kann die Durchführung des Verfahrens genehmigen.

Gilt sie für Äußerungen im Parlament?

Dafür ist vor allem die Indemnität einschlägig.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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