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Gleichheit der Wahl

Gleichheit der Wahl verlangt, dass jeder Wahlberechtigte seine Stimme grundsätzlich mit gleichem Gewicht abgeben kann und jede Stimme die gleiche rechtliche Erfolgschance besitzt. Bei Verhältniswahlen unterscheidet man Zählwert- und Erfolgswertgleichheit. Differenzierungen unterliegen wegen des formalen Charakters der Wahlgleichheit strengen Anforderungen. Sie sind nur zulässig, wenn ein besonderer, verfassungsrechtlich tragfähiger Grund die Abweichung rechtfertigt.

Zählwert und Erfolgswert

Die Zählwertgleichheit verlangt, jede gültige Stimme einmal zu zählen. Die Erfolgswertgleichheit betrifft ihren Einfluss auf die Sitzverteilung. Sperrklauseln oder unterschiedlich große Wahlkreise können diese Gewährleistung berühren.

Strenger Prüfungsmaßstab

Die Wahlgleichheit hängt eng mit dem Demokratieprinzip zusammen. Zweckmäßigkeit allein genügt für Ungleichbehandlungen nicht; erforderlich ist ein gewichtiger Grund wie die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments.

Beispiel

Erhielte die Stimme eines Akademikers rechnerisch den doppelten Wert einer anderen Stimme, wäre bereits die Zählwertgleichheit verletzt.

FAQ

Verstößt jede Sperrklausel gegen die Wahlgleichheit?

Sie beeinträchtigt den Erfolgswert, kann aber unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt sein.

Gilt der Grundsatz auch für Kandidaten?

Ja. Er schützt auch die Chancengleichheit der Wahlbewerber.

Wo gibt es weitere Informationen?

Auf wahlrecht-faq.de und das-grundgesetz.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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