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Zweckbindung

Zweckbindung ist der datenschutzrechtliche Grundsatz, nach dem personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und nicht ohne Weiteres zu unvereinbaren Zwecken weiterverarbeitet werden dürfen. Der Zweck muss vor der Erhebung ausreichend konkret bestimmt sein. Eine spätere Nutzung erfordert entweder Vereinbarkeit mit dem ursprünglichen Zweck oder eine neue Rechtsgrundlage. Bei der Prüfung zählen Zusammenhang, Erhebungskontext, Datenart, Folgen und vorhandene Garantien.

Rechtliche Bedeutung

Der Grundsatz begrenzt Vorratsdenken und nachträgliche Zweckverschiebungen. Er ermöglicht Betroffenen, die Nutzung ihrer Daten vorherzusehen. Maßgeblich sind Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 4 der DSGVO. Die unionsrechtliche Einordnung erläutern auch Europarecht FAQ und die Wörterbuchartikel zu Datenschutzrecht, Datenschutz-Grundverordnung, personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Abgrenzung

Zweckbindung betrifft das Wofür der Verarbeitung; Datenminimierung betrifft dagegen Umfang und Erforderlichkeit der verwendeten Daten.

Beispiel

Eine Schule darf Kontaktdaten für die Organisation des Unterrichts erheben, sie aber nicht ohne weitere Grundlage an Werbepartner weitergeben.

FAQ

Darf der Zweck später geändert werden?

Nur bei Vereinbarkeit, einer neuen Einwilligung oder einer sonstigen tragfähigen Rechtsgrundlage.

Wie konkret muss der Zweck sein?

Pauschale Angaben wie „geschäftliche Zwecke“ genügen regelmäßig nicht; der Nutzungskontext muss erkennbar sein.

Gibt es privilegierte Weiterverarbeitungen?

Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecke können unter den Voraussetzungen der DSGVO als vereinbar gelten.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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