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Recht auf Berichtigung

Recht auf Berichtigung ist der Anspruch des Betroffenen, dass unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich korrigiert und unvollständige Daten unter Berücksichtigung des Verarbeitungszwecks vervollständigt werden. Der Verantwortliche muss die Richtigkeit prüfen und darf die Berichtigung nicht allein wegen abweichender Bewertungen verweigern. Während der Prüfung kann zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung verlangt werden. Empfänger bereits offengelegter Daten sind grundsätzlich über die Berichtigung zu informieren.

Rechtliche Bedeutung

Richtigkeit bezieht sich auf Tatsachen im jeweiligen Zweckzusammenhang. Werturteile werden nicht ohne Weiteres zu objektiv falschen Daten, müssen aber zutreffend als Bewertungen erkennbar sein. Maßgeblich sind Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 16 und Artikel 19 der DSGVO. Die unionsrechtliche Einordnung erläutern auch Europarecht FAQ und die Wörterbuchartikel zu Datenschutzrecht, Datenschutz-Grundverordnung, personenbezogene Daten und allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Abgrenzung

Berichtigung ändert fehlerhafte Daten; Löschung entfernt Daten. Bei streitiger Richtigkeit kann vorläufig die Verarbeitung eingeschränkt werden.

Beispiel

Eine Auskunftei führt einen bereits erfüllten Anspruch weiterhin als offen. Der Betroffene kann die Korrektur des Zahlungsstatus verlangen.

FAQ

Muss der Betroffene Belege vorlegen?

Er muss sein Begehren ausreichend konkretisieren; geeignete Nachweise können für die Prüfung erforderlich sein.

Wie schnell ist zu berichtigen?

Die DSGVO verlangt unverzügliches Handeln und grundsätzlich eine Reaktion innerhalb eines Monats.

Werden frühere Empfänger informiert?

Grundsätzlich ja, soweit die Mitteilung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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