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Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung vieler internationaler Menschenrechtsbeschwerden. Der Beschwerdeführer muss verfügbare und wirksame nationale Rechtsbehelfe grundsätzlich ordnungsgemäß, fristgerecht und mit dem wesentlichen Beschwerdevorbringen nutzen, bevor er ein internationales Organ anruft. Unzumutbare, aussichtslose oder praktisch unwirksame Rechtsbehelfe müssen nicht ausgeschöpft werden. Die Regel wahrt Subsidiarität und gibt dem betroffenen Staat zuerst Gelegenheit, die behauptete Verletzung selbst zu beheben.

Rechtliche Bedeutung

Für den EGMR ergibt sich die Voraussetzung aus Artikel 35 EMRK; ihre Anwendung richtet sich nach den Umständen und der gefestigten Rechtsprechung. Praktische Hinweise bietet anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de. Maßgebliche Grundlagen erläutert die Europäische Menschenrechtskonvention. Passende Wörterbuchartikel sind Völkerrecht, Völkerrechtsquelle, völkerrechtlicher Vertrag und Staatensouveränität sowie Zulässigkeit einer EGMR-Beschwerde.

Abgrenzung

Rechtswegerschöpfung betrifft die genutzten Rechtsbehelfe; die Viermonatsfrist bestimmt zusätzlich den Zeitpunkt der internationalen Beschwerde.

Beispiel

Ein Beschwerdeführer rügt eine Konventionsverletzung erstmals in Straßburg, obwohl eine wirksame Verfassungsbeschwerde möglich gewesen wäre. Die Beschwerde kann unzulässig sein.

FAQ

Muss jeder theoretische Rechtsbehelf genutzt werden?

Nein. Nur verfügbare, ausreichende und praktisch wirksame Rechtsbehelfe sind grundsätzlich auszuschöpfen.

Muss die EMRK ausdrücklich genannt werden?

Nicht immer, aber der nationale Vortrag muss die behauptete Konventionsverletzung ihrem wesentlichen Inhalt nach erkennen lassen.

Wer trägt die Darlegungslast?

Der Staat muss zunächst einen wirksamen Rechtsbehelf benennen; der Beschwerdeführer kann dessen Unwirksamkeit oder Unzumutbarkeit darlegen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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