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Einbenennung

Einbenennung ist die familienrechtliche Namensänderung eines Kindes, durch die es den Ehenamen eines Elternteils und seines Ehegatten erhält. Sie soll die namensmäßige Zugehörigkeit zur neuen Familiengemeinschaft ermöglichen, ohne die rechtliche Abstammung zu verändern. Erforderlich sind gesetzlich bestimmte Erklärungen und häufig die Einwilligung des anderen rechtlichen Elternteils oder des Kindes. Verweigert ein Elternteil die Zustimmung, kann das Familiengericht sie bei Erforderlichkeit zum Kindeswohl ersetzen.

Rechtliche Bedeutung

Die Einbenennung begründet keine Adoption und keine neue Sorge- oder Unterhaltspflicht. Sie betrifft ausschließlich die Namensführung.

Voraussetzungen und Folgen

Ab einem gesetzlich bestimmten Alter muss das Kind selbst mitwirken. Auch eine Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens kann möglich sein.

Beispiel

Die Mutter heiratet erneut und führt mit ihrem Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen. Ihr im Haushalt lebendes Kind soll diesen Namen ebenfalls erhalten.

Häufige Fragen

Wird der Stiefelternteil dadurch rechtlicher Elternteil?

Nein. Die Abstammungs- und Sorgerechtsverhältnisse bleiben unverändert.

Ist die Zustimmung des anderen Elternteils nötig?

Häufig ja, insbesondere wenn das Kind dessen Namen führt oder gemeinsame Sorge besteht.

Kann das Gericht die Zustimmung ersetzen?

Ja, wenn die gesetzlichen Kindeswohlvoraussetzungen erfüllt sind.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Eheschließung, Kindeswille, Kindeswohlgefährdung, Internationales Familienrecht.

Vertiefend: § 1618 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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