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Namensbestimmung des Kindes

Namensbestimmung des Kindes ist die rechtsverbindliche Erklärung der sorgeberechtigten Eltern darüber, welchen Geburtsnamen ihr Kind führt. Maßgeblich sind insbesondere gemeinsamer Ehename, Namensführung der Eltern und bestehende Sorgeverhältnisse. Bei gemeinsamer Sorge ohne Ehenamen treffen die Eltern die Bestimmung grundsätzlich gemeinsam; das Familiengericht kann das Bestimmungsrecht bei Uneinigkeit übertragen. Die Erklärung wirkt regelmäßig auch für weitere gemeinsame Kinder und kann nach Wirksamwerden nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen geändert werden.

Rechtliche Bedeutung

Der Geburtsname ordnet das Kind einer Familie zu, verändert aber weder Abstammung noch elterliche Sorge. Das Standesamt dokumentiert die wirksame Bestimmung.

Voraussetzungen und Folgen

Fristen, Mitwirkung des Kindes und Bindungswirkungen richten sich nach der konkreten Familienkonstellation und dem geltenden Namensrecht.

Beispiel

Unverheiratete gemeinsam sorgeberechtigte Eltern führen unterschiedliche Namen. Sie erklären gegenüber dem Standesamt, welchen Namen ihr neugeborenes Kind erhalten soll.

Häufige Fragen

Entscheidet ein Elternteil allein?

Bei gemeinsamer Sorge grundsätzlich nicht.

Was geschieht bei Uneinigkeit?

Das Familiengericht kann das Bestimmungsrecht einem Elternteil übertragen.

Kann der Name später beliebig geändert werden?

Nein. Wirksame Namensbestimmungen sind grundsätzlich bindend.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Eheschließung, Vaterschaftsanerkennung, Kindeswille, Internationales Familienrecht.

Vertiefend: § 1617 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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