Sorgerechtsverfügung
Sorgerechtsverfügung ist eine letztwillige Anordnung, mit der ein sorgeberechtigter Elternteil für den Fall seines Todes eine Person als Vormund seines minderjährigen Kindes benennt oder eine bestimmte Person ausschließt. Sie muss die Form eines Testaments oder Erbvertrags einhalten. Das Familiengericht bleibt an das Kindeswohl gebunden und prüft die Eignung des Benannten. Die Verfügung überträgt nicht schon zu Lebzeiten Befugnisse und ist von einer Sorgerechtsvollmacht zu unterscheiden.
Rechtliche Bedeutung
Die Verfügung verschafft dem Elternwillen erhebliches Gewicht bei der Auswahl des Vormunds. Sie ersetzt jedoch nicht die gerichtliche Bestellung.
Voraussetzungen und Folgen
Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wird eine Vormundschaft regelmäßig erst relevant, wenn beide verstorben sind oder ihre Sorge dauerhaft entfällt.
Beispiel
Eine alleinsorgeberechtigte Mutter benennt testamentarisch ihren Bruder als Vormund. Nach ihrem Tod prüft das Familiengericht dessen Eignung und das Kindeswohl.
Häufige Fragen
Muss die Verfügung handschriftlich sein?
Als privatschriftliches Testament grundsätzlich vollständig handschriftlich und unterschrieben.
Ist das Gericht zwingend gebunden?
Nein. Kindeswohl und gesetzliche Ausschlussgründe gehen vor.
Kann ein Elternteil jemanden ausschließen?
Ja, die Eltern können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Personen als Vormund ausschließen.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind Kindeswohlgefährdung, Kindeswille, Religionsmündigkeit, Internationales Familienrecht.
Vertiefend: § 1782 BGB.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.