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Informationsrecht des nicht betreuenden Elternteils

Das Informationsrecht des nicht betreuenden Elternteils ist der Anspruch auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, soweit ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht. Grundlage ist § 1686 BGB. Erfasst sein können Gesundheit, schulische Entwicklung, Ausbildung und wesentliche Lebensumstände. Das Recht besteht unabhängig vom Sorgerecht, ersetzt aber weder Umgang noch die Beteiligung an Sorgeentscheidungen. Art und Umfang richten sich nach Anlass und Zumutbarkeit.

Rechtliche Bedeutung

Auskunft schuldet grundsätzlich der andere Elternteil. Der Anspruch dient der Anteilnahme am Leben des Kindes, darf aber nicht zur Kontrolle oder Belastung des betreuenden Haushalts eingesetzt werden.

Voraussetzungen und Folgen

Bei Streit kann das Familiengericht Inhalt und Turnus festlegen. Geheimhaltungsinteressen des Kindes, Schutzanordnungen und konkrete Gefahren können eine Begrenzung rechtfertigen.

Beispiel

Ein nicht sorgeberechtigter Vater erhält halbjährlich Informationen über Schulentwicklung und Gesundheit seiner Tochter, obwohl derzeit kein persönlicher Umgang stattfindet.

Häufige Fragen

Hat nur ein sorgeberechtigter Elternteil ein Informationsrecht?

Nein. § 1686 BGB setzt elterliche Sorge nicht voraus.

Müssen Zeugnisse herausgegeben werden?

Je nach berechtigtem Interesse kann Auskunft durch Kopien oder eine inhaltliche Mitteilung erteilt werden.

Kann Auskunft verweigert werden?

Ja, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht oder kein berechtigtes Interesse besteht; eine gerichtliche Klärung ist möglich.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Umgangsausschluss, Kindeswille, Vaterschaftsanerkennung und Kindeswohlgefährdung hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bieten § 1686 BGB sowie die dort nachgewiesenen gesetzlichen Grundlagen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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