Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum Gemeinschaftseigentum umfasst das Grundstück sowie Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen. Zwingend gemeinschaftlich sind insbesondere konstruktive, sicherheitsrelevante und für Bestand oder äußere Gestaltung wesentliche Teile des Gebäudes. Das Gemeinschaftseigentum steht den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen zu, wird aber durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verwaltet. Erhaltung, Nutzung, Veränderungen und Kosten richten sich nach Gesetz, Vereinbarung und Beschluss.
Rechtliche Einordnung
Zum Gemeinschaftseigentum gehören typischerweise Fundament, Dach, Fassade, tragende Wände, Treppenhaus und zentrale Versorgungsleitungen, soweit sie mehreren Einheiten dienen.
Bedeutung und Abgrenzung
Die dingliche Zuordnung ist von der Kostentragung zu trennen. Auch wenn ein Bauteil Gemeinschaftseigentum ist, kann eine Vereinbarung oder ein wirksamer Beschluss Kosten einzelnen Eigentümern zuweisen.
Beispiel
Eine undichte Dachfläche über der Dachgeschosswohnung bleibt Gemeinschaftseigentum. Die Gemeinschaft muss über die erforderliche Erhaltung entscheiden, auch wenn der Schaden zunächst nur eine Wohnung betrifft.
Häufige Fragen
Gehören Fenster zum Gemeinschaftseigentum?
Rahmen und Außenseite sind regelmäßig zwingendes Gemeinschaftseigentum; die Kostenverteilung kann gesondert geregelt sein.
Darf ein Eigentümer Gemeinschaftseigentum verändern?
Nur im Rahmen gesetzlicher Befugnisse oder aufgrund eines gestattenden Beschlusses.
Wer verwaltet Gemeinschaftseigentum?
Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Maßgabe von Gesetz, Vereinbarung und Beschlüssen.
Zusammenhänge und Quellen
Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.
Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.
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