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Ehewohnungszuweisung

Die Ehewohnungszuweisung ist die gerichtliche Überlassung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens. Nach § 1361b BGB setzt sie voraus, dass dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; das Wohl im Haushalt lebender Kinder ist besonders zu berücksichtigen. Eigentum und Mietvertrag werden dadurch nicht automatisch endgültig verändert. Bei Gewalt oder Drohungen gelten erleichterte Maßstäbe. Die Regelung ist grundsätzlich vorläufig und von der Wohnungszuweisung nach Scheidung zu unterscheiden.

Rechtliche Bedeutung

Das Familiengericht wägt Schutzbedarf, Kindeswohl, Eigentumsverhältnisse, Wohnalternativen und bisherige Nutzung ab. Bloße Unannehmlichkeiten des Zusammenlebens reichen regelmäßig nicht aus.

Voraussetzungen und Folgen

Wer auszieht und binnen sechs Monaten keine ernsthafte Rückkehrabsicht erklärt, kann gesetzlich vermuten lassen, dem anderen das alleinige Nutzungsrecht überlassen zu haben. Nutzungsvergütung und Mietfragen sind gesondert zu beurteilen.

Beispiel

Nach wiederholten Drohungen weist das Familiengericht die Mietwohnung der Mutter und den dort lebenden Kindern vorläufig allein zu und untersagt dem Vater das Betreten.

Häufige Fragen

Wird der zugewiesene Ehegatte Eigentümer?

Nein. Die Zuweisung regelt die Nutzung, nicht das Eigentum.

Wer zahlt weiterhin die Miete?

Die mietvertragliche Haftung ändert sich nicht automatisch; interne Ausgleichs- und Unterhaltsfragen sind getrennt zu prüfen.

Kann die Entscheidung geändert werden?

Ja, wenn sich die maßgeblichen Umstände wesentlich ändern oder die Voraussetzungen entfallen.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Ehewohnung, Getrenntleben, Trennungsunterhalt und Härtefallscheidung hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bieten § 1361b BGB sowie die dort nachgewiesenen gesetzlichen Grundlagen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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