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Einrede

Eine Einrede ist ein Gegenrecht, das die Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs hemmt, wenn der Berechtigte sich darauf beruft. Der Anspruch selbst erlischt dadurch grundsätzlich nicht. Zu unterscheiden sind dauerhafte Einreden, etwa die Verjährungseinrede, und vorübergehende Einreden wie das Zurückbehaltungsrecht. Im Zivilprozess berücksichtigt das Gericht eine Einrede regelmäßig nicht von Amts wegen. Der Schuldner muss die tatsächlichen Voraussetzungen vortragen und erkennbar geltend machen.

Rechtliche Grundlagen

Einreden wirken anders als rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen. Ihre Wirkung hängt von der Ausübung durch den Schuldner ab und kann je nach Regelung dauerhaft oder zeitweise sein.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Das Erfordernis der Geltendmachung respektiert Privatautonomie und Dispositionsfreiheit. Zugleich gewährleisten Verfahrensregeln rechtliches Gehör und eine faire gerichtliche Prüfung.

Beispiel

Eine Forderung ist verjährt. Zahlt der Schuldner dennoch freiwillig, kann er das Geleistete grundsätzlich nicht allein wegen der Verjährung zurückfordern; im Prozess muss er die Einrede erheben.

Häufige Fragen

Prüft das Gericht die Verjährung automatisch?

Nein. Der Schuldner muss sich grundsätzlich auf sie berufen.

Erlischt der Anspruch?

Nein. Er bleibt als sogenannter Naturalanspruch bestehen, ist aber bei erhobener Einrede nicht durchsetzbar.

Kann auf eine Einrede verzichtet werden?

Grundsätzlich ja, soweit keine zwingenden Grenzen entgegenstehen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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