Wehrhafte Demokratie

Die wehrhafte Demokratie beschreibt das Prinzip, dass eine demokratische Verfassungsordnung ihre eigene Abschaffung nicht tatenlos hinnehmen muss. Das Grundgesetz stellt deshalb rechtliche Mittel bereit, um die freiheitliche demokratische Grundordnung gegen Bestrebungen zu schützen, die Freiheit und Demokratie beseitigen wollen. Dazu gehören insbesondere das Parteiverbot, das Vereinigungsverbot, die Grundrechtsverwirkung und besondere Schutzvorschriften für tragende Verfassungsprinzipien. Diese Mittel unterliegen engen rechtsstaatlichen Voraussetzungen.

Schutz der Verfassungsordnung

Die wehrhafte Demokratie zieht Lehren aus dem Scheitern der Weimarer Republik. Sie verbindet politische Freiheit mit der Möglichkeit, gegen aktiv kämpferische Angriffe auf die freiheitliche demokratische Grundordnung vorzugehen.

Instrumente

Zu den verfassungsrechtlichen Instrumenten zählen das Parteiverbot nach Artikel 21 GG, die Grundrechtsverwirkung nach Artikel 18 GG, Vereinigungsverbote und die Ewigkeitsklausel. Informationen zum Parteienrecht bietet parteienrecht-faq.de.

Beispiel

Eine Partei darf nicht allein wegen radikaler Forderungen verboten werden. Erforderlich sind die besonderen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Häufige Fragen

Darf der Staat jede extremistische Meinung verbieten?

Nein. Meinungsfreiheit und politische Betätigung bleiben geschützt; Eingriffe benötigen eine gesetzliche und verfassungsrechtliche Grundlage.

Wer entscheidet über ein Parteiverbot?

Darüber entscheidet ausschließlich das Bundesverfassungsgericht.

Verwandte Begriffe

Freiheitliche demokratische Grundordnung, Parteiverbot, Grundrechtsverwirkung, Ewigkeitsklausel

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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