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Urteilsabsetzungsfrist

Die Urteilsabsetzungsfrist ist die gesetzliche Frist, innerhalb deren ein strafgerichtliches Urteil nach seiner Verkündung vollständig schriftlich zu den Akten gebracht werden muss. Ihre Dauer richtet sich nach der Länge der Hauptverhandlung und beträgt grundsätzlich fünf Wochen. Bei längeren Verhandlungen verlängert sie sich stufenweise. Die Frist sichert eine zeitnahe, auf dem Beratungsergebnis beruhende Begründung. Ihre nicht gerechtfertigte Überschreitung begründet regelmäßig einen absoluten Revisionsgrund.

Rechtliche Bedeutung

Maßgeblich ist § 275 StPO. Das fristgerecht fertiggestellte Urteil muss von den mitwirkenden Richtern unterschrieben sein; nachträgliche inhaltliche Änderungen sind nur eng begrenzt zulässig.

Voraussetzungen und Folgen

Die Frist beginnt mit dem Tag der Verkündung. Eine Überschreitung ist nur bei einem im Gesetz nicht vorhersehbaren und unabwendbaren Umstand unschädlich.

Beispiel

Nach einer sechstägigen Hauptverhandlung wird das schriftliche Urteil erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist vollständig unterschrieben zu den Akten gebracht. Ohne tragfähigen Hinderungsgrund kann die Revision darauf gestützt werden.

Häufige Fragen

Gilt die Frist auch für kurze Verfahren?

Ja. Auch nach eintägiger Hauptverhandlung gilt die gesetzliche Grundfrist.

Kann Arbeitsüberlastung die Verspätung rechtfertigen?

Gewöhnliche Arbeitsüberlastung genügt grundsätzlich nicht als unabwendbarer Umstand.

Welche Folge hat ein Fristverstoß?

Er kann nach § 338 Nummer 7 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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