Selbstleseverfahren
Das Selbstleseverfahren ist eine Form der Beweiserhebung in der strafrechtlichen Hauptverhandlung, bei der eine Urkunde nicht vollständig vorgelesen wird. Stattdessen erhalten Richter und Schöffen Gelegenheit, den Wortlaut selbst zur Kenntnis zu nehmen; auch die übrigen Beteiligten müssen dazu Gelegenheit haben. Der Vorsitzende stellt anschließend die Kenntnisnahme und Gelegenheit hierzu fest. Das Verfahren dient der Beschleunigung umfangreicher Prozesse, wahrt aber nur bei ordnungsgemäßer Durchführung den Grundsatz der Mündlichkeit.
Rechtliche Bedeutung
Rechtsgrundlage ist § 249 Absatz 2 StPO. Das Verfahren ersetzt die Verlesung, nicht die Einführung beliebiger unbekannter Unterlagen.
Voraussetzungen und Folgen
Die betroffenen Urkunden müssen eindeutig bestimmt und zugänglich sein. Die vorgeschriebene Feststellung in der Hauptverhandlung dokumentiert ihre ordnungsgemäße Einführung.
Beispiel
In einem Wirtschaftsstrafverfahren sollen hunderte Rechnungen verwertet werden. Das Gericht ordnet Selbstlesung an, bezeichnet die Dokumente genau und gibt allen Beteiligten ausreichend Einsicht.
Häufige Fragen
Darf jeder Schriftsatz selbst gelesen werden?
Nein. Das Verfahren betrifft Urkunden, die nach den Beweisregeln verlesen werden könnten.
Müssen Schöffen tatsächlich Kenntnis nehmen?
Ja. Richter und Schöffen müssen den Wortlaut zur Kenntnis genommen haben.
Was geschieht bei einem Widerspruch?
Ein Widerspruch löst die gesetzlich vorgesehene gerichtliche Entscheidung über die Anordnung aus.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Ermittlungsverfahren, Beschuldigter, Angeklagter, Hauptverhandlung und Beweisverwertungsverbot. Vertiefend: Strafrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.