Kurfürstenkollegium
Das Kurfürstenkollegium war im Heiligen Römischen Reich die Gemeinschaft der zur Königswahl berechtigten Kurfürsten und eines der drei Kollegien des Reichstags. Die Goldene Bulle von 1356 ordnete das Wahlverfahren und bestätigte zunächst sieben Kurfürsten. Zahl und Zusammensetzung änderten sich später. Das Kollegium besaß neben dem Wahlrecht wichtige Beratungs- und Mitwirkungsrechte in Reichsangelegenheiten und verkörperte die herausgehobene Stellung seiner geistlichen und weltlichen Mitglieder.
Historische Einordnung
Zum ursprünglichen Kreis gehörten die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln sowie der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg.
Rechtliche Bedeutung
Die Kurfürsten wählten den römisch-deutschen König. Wahlkapitulationen konnten dessen künftige Herrschaft zusätzlich rechtlich und politisch binden.
Beispiel
Nach dem Tod eines Kaisers traten die Kurfürsten zur Wahl zusammen und entschieden grundsätzlich nach dem in der Goldenen Bulle geregelten Mehrheitsprinzip.
Häufige Fragen
Wählte das Volk den Kaiser?
Nein. Das Wahlrecht lag bei dem historisch abgegrenzten Kreis der Kurfürsten.
Blieb die Zahl immer sieben?
Nein. Neue Kurwürden und politische Veränderungen erweiterten das Kollegium zeitweise.
War der Gewählte sofort Kaiser?
Die Verbindung von Königswahl und Kaisertitel wandelte sich historisch; eine päpstliche Krönung war später nicht mehr stets erforderlich.
Weiterführende Hinweise
Siehe auch Rechtsgeschichte, Reichskammergericht, Reichsgericht, Paulskirchenverfassung und Weimarer Reichsverfassung. Vertiefend: Grundlagen und historische Zusammenhänge.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.