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Versteckter Dissens

Versteckter Dissens liegt nach § 155 BGB vor, wenn die Parteien irrtümlich meinen, sich vollständig geeinigt zu haben, ihre Erklärungen in einem regelungsbedürftigen Punkt aber tatsächlich auseinanderfallen. Der Vertrag gilt grundsätzlich mit dem übereinstimmenden Inhalt, wenn anzunehmen ist, dass er auch ohne Regelung des offenen Punktes geschlossen worden wäre. Andernfalls fehlt ein Vertragsschluss. Vorrangig ist stets die objektive Auslegung der Erklärungen; erst eine danach verbleibende unbemerkte Lücke führt zur Dissensprüfung.

Rechtliche Grundlagen

Der hypothetische Parteiwille entscheidet über den Bestand des Restvertrags. Gesetzesrecht oder ergänzende Vertragsauslegung können die Lücke anschließend füllen.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Die Regel balanciert Privatautonomie und Bestandsschutz. Sie verhindert sowohl eine ungewollte Bindung als auch das vorschnelle Scheitern eines im Kern gewollten Geschäfts.

Beispiel

Beide Parteien sprechen von Lieferung frei Haus, verstehen darunter aber unbemerkt unterschiedliche Kostenfolgen. Ob der Vertrag im Übrigen gilt, hängt vom hypothetischen Abschlusswillen ab.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zum offenen Dissens?

Beim versteckten Dissens halten die Parteien ihre Einigung irrtümlich für vollständig.

Ist der Vertrag automatisch nichtig?

Nein. Er kann mit dem übereinstimmenden Teil wirksam sein.

Was wird zuerst geprüft?

Zunächst sind die Erklärungen nach den allgemeinen Regeln auszulegen.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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