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Abhilfeverfahren

Abhilfeverfahren ist der erste Abschnitt des verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens nach Einlegung eines Widerspruchs. Die Ausgangsbehörde prüft ihre eigene Entscheidung erneut auf Rechtmäßigkeit und grundsätzlich auch auf Zweckmäßigkeit. Hält sie den Widerspruch für begründet, hilft sie ihm vollständig oder teilweise ab. Andernfalls legt sie die Sache der zuständigen Widerspruchsbehörde vor. Das Verfahren ermöglicht schnelle Selbstkorrektur, entlastet Gerichte und gibt der Verwaltung Gelegenheit, neue Tatsachen oder Argumente zu berücksichtigen.

Rechtliche Einordnung

§ 72 VwGO bildet die zentrale Grundlage. Das Verfahren beginnt mit dem fristgerecht bei Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde eingegangenen Widerspruch. Die Ausgangsbehörde bleibt für die erneute Prüfung verantwortlich.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Sie muss das gesamte Widerspruchsbegehren erfassen und darf sich nicht auf die ursprüngliche Begründung beschränken. Bei vollständiger Abhilfe endet das Vorverfahren; bei Teilabhilfe wird nur der verbleibende Streit weitergeleitet.

Abgrenzung

Das Abhilfeverfahren wird von der Ausgangsbehörde durchgeführt. Das anschließende Widerspruchsverfahren im engeren Sinn liegt regelmäßig bei der Widerspruchsbehörde und endet durch Widerspruchsbescheid.

Beispiel

Ein Student widerspricht der Ablehnung einer Prüfungsanmeldung und legt eine rechtzeitig versandte E-Mail vor. Das Prüfungsamt erkennt den Bearbeitungsfehler und lässt ihn im Abhilfeverfahren zur Prüfung zu.

Häufige Fragen

Muss die Ausgangsbehörde erneut vollständig prüfen?

Ja, grundsätzlich in rechtlicher und zweckmäßiger Hinsicht.

Kann sie nur teilweise abhelfen?

Ja. Der restliche Streit wird der Widerspruchsbehörde vorgelegt.

Entstehen dabei Kosten?

Das richtet sich nach den einschlägigen Gebühren- und Kostenvorschriften.

Weiterführende Hinweise

Siehe Abhilfebescheid, Widerspruch und Widerspruchsbescheid. Vertiefende Informationen bieten verwaltungsrecht-faq.de, das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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