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Genehmigungsfiktion

Genehmigungsfiktion bedeutet, dass eine beantragte behördliche Genehmigung nach Ablauf einer gesetzlichen Entscheidungsfrist als erteilt gilt, obwohl kein ausdrücklicher Bescheid ergangen ist. Nach § 42a VwVfG tritt sie nur ein, wenn eine Rechtsvorschrift dies anordnet. Die Frist beginnt grundsätzlich mit vollständigem Antrag und beträgt ohne Sonderregel drei Monate. Die Behörde kann sie einmal angemessen verlängern und muss dies rechtzeitig begründen. Auf Verlangen bescheinigt sie den Eintritt schriftlich.

Rechtliche Grundlagen

Die fingierte Genehmigung wirkt grundsätzlich wie ein Verwaltungsakt. Umfang und Inhalt richten sich nach Antrag und Fachrecht; Nichtigkeit und Aufhebung bleiben möglich.

Rechtsstaatlicher Bezug

Die Fiktion beschleunigt Verfahren und stärkt Planungssicherheit sowie effektive Freiheitsausübung. Schutz Dritter und Gesetzmäßigkeit müssen durch Fachrecht und Rechtsschutz gewahrt bleiben.

Beispiel

Ein vollständiger Antrag unterliegt einer fachgesetzlich angeordneten Genehmigungsfiktion. Entscheidet die Behörde nicht innerhalb der Frist und verlängert sie nicht wirksam, gilt die Genehmigung als erteilt.

Häufige Fragen

Gilt die Fiktion bei jedem Antrag?

Nein. Das jeweilige Gesetz muss sie ausdrücklich vorsehen.

Wann beginnt die Frist?

Grundsätzlich erst mit Eingang vollständiger Unterlagen.

Können Nachbarn vorgehen?

Ja, wenn die fingierte Genehmigung ihre drittschützenden Rechte verletzen kann.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Verwaltungsakt, Ermessen, Nebenbestimmung, Rücknahme eines Verwaltungsakts, Widerruf eines Verwaltungsakts und Widerspruch. Vertiefend: Verwaltungsrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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