Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der Fahrerlaubnis beendet die rechtliche Berechtigung, Kraftfahrzeuge der betroffenen Klassen zu führen. Sie erfolgt verwaltungsbehördlich nach § 3 StVG, wenn sich der Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt erweist, oder strafgerichtlich nach § 69 StGB, wenn eine verkehrsbezogene Straftat seine Ungeeignetheit zeigt. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis; der Führerschein ist nur das Nachweisdokument. Späteres Fahren setzt grundsätzlich eine Neuerteilung voraus, nicht lediglich die Rückgabe des Dokuments.
Fahrerlaubnis und Führerschein
Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Berechtigung zum Führen bestimmter Kraftfahrzeugklassen. Der Führerschein verkörpert und dokumentiert diese Berechtigung, ist aber nicht mit ihr identisch. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, erlischt die rechtliche Befugnis; die Ablieferung oder Einziehung des Führerscheins vollzieht diese Rechtsfolge lediglich dokumentenbezogen.
Behördliche Entziehung nach § 3 StVG
Erweist sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet oder nicht befähigt, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Maßnahme dient der Abwehr künftiger Gefahren für den Straßenverkehr und ist keine Strafe. Fehlende Eignung kann sich aus körperlichen oder geistigen Mängeln, Alkohol-, Cannabis- oder Betäubungsmittelproblemen oder erheblichen beziehungsweise wiederholten Verkehrsverstößen ergeben.
Aufklärung nach §§ 11 bis 14 FeV
Die Fahrerlaubnis-Verordnung regelt, wann ärztliche, medizinisch-psychologische oder andere Gutachten beizubringen sind. Die Behörde benötigt konkrete Tatsachen, die Eignungszweifel begründen, und muss eine anlassbezogene Fragestellung formulieren. Steht die Nichteignung bereits fest, ist kein Gutachten als bloße zusätzliche Förmlichkeit anzuordnen.
Rechtsfolge und Neuerteilung
Nach § 3 Abs. 2 StVG erlischt die Fahrerlaubnis mit der behördlichen Entziehung. Der Betroffene muss den Führerschein abliefern oder zur Eintragung vorlegen. Will er später wieder Kraftfahrzeuge führen, muss er eine neue Fahrerlaubnis beantragen und die dann geltenden Eignungsvoraussetzungen nachweisen. Eine strafgerichtliche Sperrfrist ist für die rein behördliche Entziehung nicht automatisch vorgesehen.
Strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB
Das Strafgericht entzieht die Fahrerlaubnis als Maßregel der Besserung und Sicherung, wenn der Täter eine rechtswidrige Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Kraftfahrerpflichten begangen hat und sich daraus seine Ungeeignetheit ergibt. Die Entziehung ist keine zusätzliche Strafe und kann auch bei erwiesener oder nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit angeordnet werden.
Regelfälle
§ 69 Abs. 2 StGB nennt Regelfälle, darunter Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenes Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr und bestimmte schwere Fälle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Auch in Regelfällen bleibt zu prüfen, ob besondere Umstände die Indizwirkung für die Ungeeignetheit entkräften.
Sperre nach § 69a StGB
Mit der Entziehung ordnet das Gericht grundsätzlich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren an, während der keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Reicht die Höchstdauer zur Gefahrenabwehr voraussichtlich nicht aus, kann die Sperre für immer angeordnet werden. Hatte der Täter keine Fahrerlaubnis, wird nur die Sperre verhängt.
Vorläufige Entziehung
Nach § 111a StPO kann ein Richter die Fahrerlaubnis schon während des Strafverfahrens vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie später nach § 69 StGB endgültig entzogen wird. Auch die vorläufige Entziehung nimmt die Fahrberechtigung; sie ist von der bloßen Sicherstellung des Führerscheindokuments zu unterscheiden.
Abgrenzung zum Fahrverbot
Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Der Betroffene darf für die festgelegte Dauer keine Kraftfahrzeuge führen und muss den Führerschein regelmäßig in amtliche Verwahrung geben. Nach Ablauf lebt die Ausübungsbefugnis ohne Neuerteilung wieder auf. Bei der Entziehung erlischt dagegen die Fahrerlaubnis selbst.
Beispiel
Ein Fahrer wird wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt, und aus der Tat ergibt sich seine Ungeeignetheit. Das Strafgericht entzieht nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis und setzt nach § 69a StGB eine Sperre fest. Nach deren Ablauf erhält der Betroffene den alten Führerschein nicht automatisch zurück, sondern muss die Neuerteilung beantragen und gegebenenfalls seine wiederhergestellte Fahreignung nachweisen.
Häufige Fragen
Ist die Entziehung eine Strafe?
Nein. Die behördliche Entziehung ist Gefahrenabwehr; die strafgerichtliche Entziehung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung.
Darf man nach Abgabe des Führerscheins wieder fahren?
Nur wenn die Fahrerlaubnis fortbesteht, etwa nach Ende eines Fahrverbots. Nach einer Entziehung ist eine Neuerteilung erforderlich.
Kann auch die Fahrerlaubnisbehörde wegen einer Straftat handeln?
Grundsätzlich ja, soweit daraus Fahreignungsmängel folgen. § 3 Abs. 3 und 4 StVG koordiniert jedoch das behördliche Verfahren mit laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren.
Weiterführende Hinweise
Zum Umfeld gehören Strafrecht und Verkehrsrecht. Maßgeblich sind § 3 StVG, § 11 FeV, § 69 StGB und § 69a StGB. Eine verständliche Vertiefung bietet verkehrsrecht-faq.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.