|

Eventualklagehäufung

Eventualklagehäufung ist die Verbindung mehrerer prozessualer Ansprüche in einer Klage unter der Bedingung, dass über einen Hilfsantrag nur entschieden wird, wenn der vorrangige Hauptantrag keinen Erfolg hat oder eine andere innerprozessuale Bedingung eintritt. Sie ermöglicht dem Kläger, unterschiedliche rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen vorsorglich abzudecken. Zulässig ist sie, wenn die Anträge bestimmt, die Rangfolge eindeutig und die innerprozessuale Bedingung rechtlich erlaubt ist. Das Gericht prüft die Anträge in der vorgegebenen Reihenfolge.

Rechtliche Einordnung

Die Eventualklagehäufung ist eine besondere Form der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO. Die Bedingung darf grundsätzlich nur vom Ausgang des laufenden Prozesses abhängen und keine außerprozessuale Ungewissheit schaffen.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Haupt- und Hilfsantrag müssen jeweils zulässig formuliert sein. Zuständigkeit und Prozessart müssen zusammenpassen. Über den Hilfsantrag entscheidet das Gericht erst, wenn die vom Kläger bestimmte Bedingung eingetreten ist.

Abgrenzung

Bei kumulativer Klagehäufung sollen mehrere Ansprüche nebeneinander zugesprochen werden. Bei Eventualklagehäufung steht der Hilfsantrag in einem Rangverhältnis zum Hauptantrag.

Beispiel

Ein Käufer verlangt vorrangig Ersatzlieferung. Für den Fall, dass dieser Anspruch nicht besteht, beantragt er hilfsweise Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt.

Häufige Fragen

Kann der Hilfsantrag von einem außergerichtlichen Ereignis abhängen?

Grundsätzlich sind nur innerprozessuale Bedingungen zulässig.

Entstehen für den Hilfsantrag Prozesskosten?

Sein Wert kann den Streitwert beeinflussen, soweit über ihn entschieden wird oder gesetzliche Regeln dies vorsehen.

Darf die Rangfolge später geändert werden?

Innerhalb der Grenzen von Klageänderung und Prozessökonomie kann dies möglich sein.

Weiterführende Hinweise

Siehe objektive Klagehäufung, Hilfsantrag und Streitgegenstand. Als weiterführende Quellen eignen sich zivilrecht-faq.de, anwaltsrecht-faq.de und der amtliche Text der Zivilprozessordnung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Auslobung

    Auslobung ist das öffentliche Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung oder die Herbeiführung eines Erfolgs. Nach § 657 BGB entsteht der Anspruch grundsätzlich, wenn jemand die geforderte Leistung erbringt, auch wenn er das Versprechen nicht kannte. Die Auslobung ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und kein Vertrag. Sie kann bis zur Vornahme der Handlung…

  • | |

    Drittschadensliquidation

    Die Drittschadensliquidation ermöglicht dem Anspruchsinhaber, ausnahmsweise einen Schaden geltend zu machen, der aufgrund einer zufälligen Schadensverlagerung bei einem Dritten eingetreten ist. Voraussetzung ist, dass Anspruch und Schaden ohne sachlichen Grund auseinanderfallen und der Schädiger nicht entlastet werden soll. Anerkannte Fallgruppen sind mittelbare Stellvertretung, Obhut für fremde Sachen und bestimmte Gefahrtragungsfälle. Der Anspruchsinhaber muss den Erlös…

  • Selbstbehalt

    Der Selbstbehalt ist der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen trotz seiner Zahlungsverpflichtungen zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben soll. Er begrenzt die Leistungsfähigkeit und variiert nach Art des Unterhalts, Erwerbstätigkeit und Rang des Berechtigten. Besonders streng sind die Maßstäbe gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern. Die in unterhaltsrechtlichen Leitlinien genannten Beträge sind wichtige Orientierungspunkte, ersetzen aber…

  • |

    Eröffnungsbeschluss

    Der Eröffnungsbeschluss ist die gerichtliche Entscheidung, mit der nach Abschluss des Zwischenverfahrens das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Das Gericht erlässt ihn, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Der Beschluss bezeichnet die zugelassene Anklage und das zuständige Gericht. Er legt den Verfahrensgegenstand fest,…

  • |

    Förderungsgrundsatz

    Der Förderungsgrundsatz bezeichnet im Sorge- und Umgangsrecht die Erwartung, dass jeder Elternteil die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil unterstützt und nicht beeinträchtigt. Er knüpft insbesondere an die Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Absatz 2 BGB und an die Kindeswohlprüfung an. Der Elternteil soll Kontakte ermöglichen, das Kind altersgerecht vorbereiten und Konflikte von ihm fernhalten. Grenzen…

  • | | | |

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

    Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erweitert den gerichtlichen Rechtsschutz in umweltbezogenen Zulassungs- und Planungsverfahren. Es ermöglicht anerkannten Umweltvereinigungen, bestimmte Entscheidungen, Unterlassungen und Pläne gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne eine Verletzung eigener subjektiver Rechte darlegen zu müssen. Das Gesetz setzt unions- und völkerrechtliche Anforderungen um, insbesondere die Aarhus-Konvention. Es regelt Anwendungsbereich, Anerkennung, Rügebefugnis und Fehlerfolgen. Daneben können betroffene Einzelne…