| |

Besitzmittlungsverhältnis

Ein Besitzmittlungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer eine Sache für einen anderen besitzt und diesem gegenüber zum Besitz auf Zeit berechtigt oder verpflichtet ist. Es begründet mittelbaren Besitz nach § 868 BGB. Typische Besitzmittler sind Mieter, Pächter, Verwahrer oder Entleiher. Erforderlich sind ein Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers und ein Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers.

Rechtliche Einordnung

Der unmittelbare Besitzer behält die tatsächliche Sachherrschaft, während der mittelbare Besitzer seine Besitzposition aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ableitet.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind unmittelbarer Besitz, ein zeitlich begrenztes Besitzrecht, ein Herausgabeanspruch und der Wille, für den mittelbaren Besitzer zu besitzen.

Rechtsfolgen

Das Besitzmittlungsverhältnis ermöglicht mittelbaren Besitz und kann zugleich Grundlage eines Besitzkonstituts bei einer Übereignung sein.

Beispiel

Ein Eigentümer vermietet sein Fahrrad. Der Mieter besitzt es unmittelbar; der Eigentümer bleibt über den Mietvertrag mittelbarer Besitzer.

Häufige Fragen

Ist Eigentum erforderlich?

Nein. Auch ein Nichteigentümer kann mittelbarer Besitzer sein.

Reicht ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis?

Nur wenn daraus eine hinreichend bestimmte Herausgabepflicht und ein Besitzmittlungswille folgen.

Wann endet der mittelbare Besitz?

Wenn das Rechtsverhältnis, der Herausgabeanspruch oder der Besitzmittlungswille entfällt.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Besitz, Eigentum, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Darlegungs- und Beweislast

    Darlegungs- und Beweislast beschreibt zwei unterschiedliche Verantwortungsbereiche im Zivilprozess. Die Darlegungslast bestimmt, welche Partei die für eine günstige Rechtsfolge erforderlichen Tatsachen schlüssig vortragen muss. Die Beweislast entscheidet, zu wessen Nachteil es geht, wenn eine entscheidungserhebliche und bestrittene Tatsache trotz Beweisaufnahme ungeklärt bleibt. Grundsätzlich trägt jede Partei die Last für die Voraussetzungen der Norm, aus der…

  • |

    Leistung erfüllungshalber

    Eine Leistung erfüllungshalber wird erbracht, wenn der Gläubiger einen anderen Vermögensgegenstand annimmt, aus dem er sich befriedigen soll, die ursprüngliche Forderung aber zunächst bestehen bleibt. Typisch ist die Hingabe eines Schecks oder die Abtretung einer Forderung zum Einzug. Erlöschen tritt erst ein, soweit der Gläubiger tatsächlich Befriedigung erlangt. Die Abgrenzung zur Annahme an Erfüllungs statt…

  • |

    Elternzeitgesetz

    Elternzeitgesetz ist eine verbreitete, aber nicht amtliche Kurzbezeichnung für die gesetzlichen Vorschriften über Elternzeit. Das einschlägige Gesetz heißt Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Es regelt neben dem Elterngeld insbesondere Anspruch, Dauer, Anmeldung, Teilzeitarbeit und Kündigungsschutz während der Elternzeit. Ein eigenständiges Gesetz mit dem amtlichen Titel „Elternzeitgesetz“ besteht heute nicht. Rechtliche Bedeutung Die maßgeblichen Vorschriften finden sich…

  • |

    Verfahrensbeistand

    Verfahrensbeistand ist ein vom Familiengericht bestellter Interessenvertreter eines minderjährigen Kindes in einer Kindschaftssache. Er ermittelt die Interessen, Wünsche und Bindungen des Kindes und bringt sie eigenständig in das gerichtliche Verfahren ein. Der Verfahrensbeistand ist weder gesetzlicher Vertreter noch Rechtsanwalt des Kindes und entscheidet nicht anstelle des Gerichts. Eine Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn Kindesinteressen erheblich…

  • |

    Urlaubsabgeltung

    Urlaubsabgeltung ist der Geldanspruch des Arbeitnehmers für gesetzlichen Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist Urlaub grundsätzlich als bezahlte Freizeit zu gewähren und darf nicht einfach ausgezahlt werden. Erst wenn seine Gewährung infolge der Beendigung unmöglich wird, tritt die Abgeltung an die…

  • |

    Erfüllungsübernahme

    Die Erfüllungsübernahme ist eine Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer, nach der der Übernehmer die Verbindlichkeit des Schuldners erfüllen soll. Anders als bei der befreienden Schuldübernahme wird der Übernehmer nicht selbst Schuldner des Gläubigers. Der Gläubiger erhält grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch gegen ihn. Unterbleibt die versprochene Leistung, kann der ursprüngliche Schuldner weiterhin vom Gläubiger in Anspruch…