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Urlaubsabgeltung

Urlaubsabgeltung ist der Geldanspruch des Arbeitnehmers für gesetzlichen Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist Urlaub grundsätzlich als bezahlte Freizeit zu gewähren und darf nicht einfach ausgezahlt werden. Erst wenn seine Gewährung infolge der Beendigung unmöglich wird, tritt die Abgeltung an die Stelle des Freistellungsanspruchs. Die Höhe richtet sich nach dem maßgeblichen durchschnittlichen Arbeitsverdienst.

Rechtliche Einordnung

§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz regelt die Abgeltung. Der Anspruch entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn noch erfüllbarer Urlaubsanspruch besteht. Tarifvertragliche oder zusätzliche Urlaubstage können abweichenden Regeln folgen.

Rechtsfolgen und praktische Bedeutung

Die Urlaubsabgeltung ist ein Geldanspruch und kann arbeitsvertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen unterliegen. Bei Tod des Arbeitnehmers kann der Anspruch auf die Erben übergehen. Steuern und Sozialabgaben sind gesondert zu berücksichtigen.

Abgrenzung

Urlaubsabgeltung ist von Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu unterscheiden. Urlaubsentgelt ist die Vergütung während genommenen Urlaubs; Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung. Eine Freistellung erfüllt Urlaub nur bei eindeutiger Anrechnung.

Beispiel

Das Arbeitsverhältnis endet am 31. März. Der Arbeitnehmer konnte fünf offene Urlaubstage wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen. Diese Tage sind bei den gesetzlichen Voraussetzungen finanziell abzugelten.

Häufige Fragen

Kann Urlaub während des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden?

Gesetzlicher Mindesturlaub ist grundsätzlich als Freizeit zu gewähren und nicht abzukaufen.

Wann wird der Anspruch fällig?

Grundsätzlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wie wird die Abgeltung berechnet?

Maßgeblich ist grundsätzlich das durchschnittliche Arbeitsentgelt nach den Regeln des Bundesurlaubsgesetzes.

Verwandte Begriffe und Quellen

§ 7 Abs. 4 BUrlG und zivilrecht-faq.de

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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