Erlaubtes Risiko

Erlaubtes Risiko bezeichnet ein gesellschaftlich akzeptiertes und rechtlich hingenommenes Gefahrenniveau, das trotz möglicher Schadensfolgen keine objektive Zurechnung begründet. Wer sich innerhalb der maßgeblichen Sorgfalts-, Verkehrs- und Sicherheitsregeln bewegt, schafft grundsätzlich kein rechtlich missbilligtes Risiko. Der Begriff begrenzt insbesondere die Strafbarkeit bei Erfolgsdelikten und trägt dem Umstand Rechnung, dass zahlreiche nützliche Tätigkeiten wie Straßenverkehr, Medizin oder Industrie nie vollständig gefahrlos ausgeübt werden können.

Rechtliche Einordnung

Das erlaubte Risiko ist eine zentrale Fallgruppe der objektiven Zurechnung und steht in engem Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten der Fahrlässigkeitsdelikte. Die Grenze ergibt sich aus Gesetz, anerkannten Regeln und der konkreten Situation.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Zu prüfen ist, welche Sicherheitsanforderungen für einen besonnenen und gewissenhaften Beteiligten in der konkreten Rolle galten. Auch Sonderwissen und besondere Pflichten des Täters können den Maßstab verschärfen.

Rechtsfolge

Bleibt das Verhalten innerhalb des erlaubten Risikos, fehlt es regelmäßig an einem rechtlich missbilligten Gefahrenbeitrag. Eine Strafbarkeit wegen des eingetretenen Erfolgs scheidet dann aus.

Beispiel

Ein Arzt führt eine medizinisch indizierte Operation lege artis durch. Eine seltene, auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht vermeidbare Komplikation verwirklicht grundsätzlich nur das erlaubte Operationsrisiko.

Häufige Fragen

Ist erlaubtes Risiko gleichbedeutend mit fehlender Kausalität?

Nein. Das Verhalten kann kausal sein; ausgeschlossen ist die normative Zurechnung des Erfolgs.

Wer bestimmt die Risikogrenze?

Sie folgt aus gesetzlichen Vorgaben, Fachstandards, Verkehrsnormen und den Umständen des Einzelfalls.

Kann ein erlaubtes Risiko später unerlaubt werden?

Ja. Neue Erkenntnisse, veränderte Umstände oder besondere Warnzeichen können zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verlangen.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Objektive Zurechnung, Fahrlässigkeit, Kausalität. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten strafrecht-faq.de und das Strafgesetzbuch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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