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Inter-se-Abkommen

Inter-se-Abkommen ist eine Vereinbarung, durch die nur einige Parteien eines multilateralen Vertrags dessen Anwendung in ihren gegenseitigen Beziehungen verändern. Eine solche Modifikation ist nach Artikel 41 der Wiener Vertragsrechtskonvention zulässig, wenn der Ausgangsvertrag sie erlaubt oder nicht verbietet und weder Rechte anderer Parteien noch Ziel und Zweck des Gesamtvertrags beeinträchtigt werden. Häufig bestehen Informationspflichten gegenüber den übrigen Vertragsparteien.

Rechtliche Einordnung

Das Inter-se-Abkommen ermöglicht begrenzte Vertragsfortentwicklung innerhalb eines multilateralen Regimes. Es unterscheidet sich von einer Änderung, die für alle Vertragsparteien gelten soll.

Voraussetzungen und Bedeutung

Prüfungsmaßstab

Zu prüfen sind Erlaubnis oder fehlendes Verbot, Schutz der Rechte übriger Parteien, Vereinbarkeit mit Ziel und Zweck sowie die vorgeschriebene Unterrichtung.

Rechtsfolge

Die Modifikation wirkt grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Staaten. Der Ausgangsvertrag bleibt im Verhältnis zu den übrigen Parteien maßgeblich.

Beispiel

Mehrere Parteien eines Verkehrsabkommens vereinbaren untereinander strengere gemeinsame Sicherheitsstandards, ohne Rechte oder Pflichten der anderen Vertragsstaaten zu berühren.

Häufige Fragen

Ändert das Abkommen den Vertrag für alle?

Nein. Es wirkt grundsätzlich nur zwischen den teilnehmenden Vertragsparteien.

Darf es Rechte anderer Staaten beeinträchtigen?

Nein. Rechte und Pflichterfüllung der übrigen Parteien müssen gewahrt bleiben.

Müssen andere Parteien informiert werden?

Die Wiener Vertragsrechtskonvention sieht grundsätzlich eine Mitteilung über Absicht und Inhalt der Modifikation vor.

Weiterführende Hinweise

Passende Wörterbuchartikel: Wiener Vertragsrechtskonvention, Völkerrecht, Ratifikation. Weiterführende, nicht werbliche Informationen bieten das-grundgesetz.de und die Wiener Vertragsrechtskonvention.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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