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Missbrauchsverbot im Steuerrecht

Das Missbrauchsverbot im Steuerrecht verhindert, dass rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten unangemessen genutzt werden, um einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen. Im deutschen Abgabenrecht enthält § 42 AO eine allgemeine Regel; daneben bestehen besondere Missbrauchsvorschriften und unionsrechtliche Grundsätze. Zulässige Steuerplanung bleibt möglich. Missbrauch setzt regelmäßig eine unangemessene Gestaltung voraus, die gegenüber einer angemessenen Gestaltung zu einem Vorteil führt und für die der Steuerpflichtige keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe nachweist. Rechtsfolge ist eine Besteuerung nach der angemessenen Gestaltung.

Rechtliche Einordnung

Das Missbrauchsverbot grenzt erlaubte Gestaltung von gesetzeswidriger Umgehung ab. Spezielle Anti-Missbrauchsnormen gehen der allgemeinen Vorschrift regelmäßig vor.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Geprüft werden Steuervorteil, Unangemessenheit, wirtschaftliches Ziel und außersteuerliche Gründe. Die Finanzbehörde trägt die Feststellungslast für missbrauchsbegründende Umstände.

Verfassungsrechtliche Bedeutung

Bestimmtheit, Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit begrenzen die Missbrauchsabwehr. Der Steuerpflichtige darf grundsätzlich die steuerlich günstigste legale Gestaltung wählen.

Beispiel

Mehrere wirtschaftlich funktionslose Zwischenschritte werden allein eingeschoben, um einen Steuervorteil zu erzeugen, der bei direkter Durchführung nicht bestünde.

Häufige Fragen

Ist jede Steuerersparnis missbräuchlich?

Nein. Legale und wirtschaftlich nachvollziehbare Steuerplanung bleibt zulässig.

Welche Rolle spielen außersteuerliche Gründe?

Beachtliche wirtschaftliche oder persönliche Gründe können gegen Missbrauch sprechen.

Was ist die Rechtsfolge?

Die Steuer entsteht so, wie sie bei einer angemessenen Gestaltung entstanden wäre.

Weiterführende Hinweise

Siehe Gestaltungsmissbrauch, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Rechtssicherheit. Weiterführend informieren steuerrecht-faq.de, das-grundgesetz.de, grundrechte-faq.de, europarecht-faq.de sowie die amtlichen Gesetzestexte auf gesetze-im-internet.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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